§ 85 Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige
(1)
1Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erteilt auf Antrag ein Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas nach Satz 2, wenn die antragstellende Person die Abschlussprüfung des Lehrgangs nach
§ 47 Absatz 2 Satz 1 bestanden hat, die Schulungsnachweise vorlegt und ihre Identität nachweist.
2Das Zeugnis wird nach dem Muster des Anhangs I Nummer 1 der
Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 im elektronischen Format erteilt.
(2) 1Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erteilt auf Antrag ein Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt nach Satz 2, wenn
- 1.
- die antragstellende Person
- a)
- die Abschlussprüfung des Lehrgangs nach § 49 Absatz 2 Satz 1 bestanden hat oder
- b)
- das nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 zugelassene Ausbildungsprogramm mit dem Schwerpunkt Personenschifffahrt erfolgreich abgeschlossen hat,
- 2.
- die antragstellende Person die Schulungsnachweise oder das Abschlusszeugnis vorlegt und
- 3.
- die antragstellende Person ihre Identität nachweist.
2Das Zeugnis wird nach dem Muster des Anhangs I Nummer 1 der
Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 im elektronischen Format erteilt.
(3)
1Bis zum Erhalt des endgültigen Zeugnisses nach den Absätzen 1 und 2 ist ausreichend ein Ausdruck der entsprechenden Eintragung des Zeugnisses im nationalen Befähigungsregister nach
§ 18.
2Der Ausdruck muss mit der Unterschrift und dem Stempel der ausstellenden Behörde versehen werden.
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenBMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 29.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 28
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 06.02.2025) ... Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt (nur im elektronischen Format) § 85 Absatz 2 , § 87 Absatz 2 BinSchPersV § 16.10 Nummer 1 RheinSchPersV 89 ... für Sachkundige für Flüssigerdgas (nur im elektronischen Format) § 85 Absatz 1 , § 87 Absatz 2 BinSchPersV § 15.02 Nummer 2 RheinSchPersV 89 ...
Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung (FahrSiLehrgZulV)
V. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 125; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193
§ 8 FahrSiLehrgZulV Ausstellen einer Bescheinigung (vom 01.07.2024) ... ist für einen Zeitraum von sechs Monaten ab ihrem Ausstellungsdatum als Nachweis im Sinne der § 85 Absatz 2 Nummer 2 und § 87 Absatz 2 Satz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts
V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung sowie der Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung
V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193
Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt
V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982, 5204, 2023 I Nr. 144
Artikel 2 BinSchPersVEV 2021 Änderungen anderer Rechtsvorschriften ... Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt (nur im elektronischen Format) § 85 Absatz 2 , § 87 Ab- satz 2 BinSchPersV 89 1078 Erstellung ... Sachkundige für Flüssigerdgas (nur im elektronischen Format) § 85 Absatz 1 , § 87 Ab- satz 2 BinSchPersV 89 108 Ausstellung ...
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