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§ 85 - Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)
Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 445
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 85 Pflichten des Erlaubnisinhabers
(1) 1Der Erlaubnisinhaber hat ein Belegheft zu führen. 2Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
(2) 1Der Erlaubnisinhaber hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen unter Angabe der für die Besteuerung maßgeblichen Merkmale folgende Mengen ersichtlich sein müssen:
- 1.
- die Menge des steuerfrei bezogenen Erdgases,
- 2.
- die Menge des steuerfrei verwendeten Erdgases und der genaue Verwendungszweck,
- 3.
- die Menge des verflüssigten Erdgases, das steuerfrei an Inhaber einer Erlaubnis nach § 44 Absatz 1 des Gesetzes abgegeben worden ist, unter Angabe des Namens und der Anschrift des Empfängers sowie dessen Bezugsberechtigung, und
- 4.
- die Menge des verflüssigten Erdgases, das steuerfrei aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt worden ist, unter Angabe des Namens und der Anschrift des Empfängers.
(3) 1Der Erlaubnisinhaber hat dem zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. Februar jeden Jahres das Erdgas anzumelden, das er im abgelaufenen Kalenderjahr
- 1.
- als Verwender zu steuerfreien Zwecken nach § 44 Absatz 2b des Gesetzes bezogen oder zu anderen steuerfreien Zwecken verwendet hat,
- 2.
- als Verteiler zu den in der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten steuerfreien Zwecken abgegeben hat oder
- 3.
- als Verwender oder Verteiler aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt hat.
(4) Der Erlaubnisinhaber hat dem Hauptzollamt Änderungen der nach § 83 Abs. 2 angegebenen Verhältnisse unverzüglich schriftlich anzuzeigen, soweit das Hauptzollamt nicht darauf verzichtet.
(5) Der Erlaubnisinhaber hat den Erlaubnisschein dem Hauptzollamt unverzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erlischt oder die Verwendung oder Verteilung von steuerfreiem Erdgas eingestellt wird.
(6) 1Geht der Erlaubnisschein verloren, hat der Erlaubnisinhaber dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. 2Das Hauptzollamt stellt auf Antrag einen neuen Erlaubnisschein aus, es sei denn, die Erlaubnis ist zu widerrufen.
(7) Für die steuerfreie Verwendung und die steuerfreie Verteilung von verflüssigtem Erdgas gilt § 56 Absatz 1 und 6 bis 9 entsprechend.
(8) 1Die Absätze 1 bis 6 und § 56 Absatz 1, 6 und 7, jeweils in Verbindung mit Absatz 7, gelten nicht für den Inhaber einer allgemeinen Erlaubnis (§ 84a). 2Das zuständige Hauptzollamt kann jedoch Überwachungsmaßnahmen anordnen, wenn sie zur Sicherung der Steuerbelange erforderlich erscheinen. 3Insbesondere kann es anordnen, dass
- 1.
- der Inhaber der allgemeinen Erlaubnis über den Bezug, die Abgabe und die Verwendung des Erdgases Aufzeichnungen führt und die Aufzeichnungen dem Hauptzollamt vorlegt und
- 2.
- die Bestände an verflüssigtem Erdgas amtlich festzustellen sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung V. v. 24. Juli 2013 BGBl. I S. 2763 m.W.v. 1. August 2013
Frühere Fassungen von § 85 EnergieStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2013 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 24.07.2013 BGBl. I S. 2763 |
aktuell vorher | 30.09.2011 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 20.09.2011 BGBl. I S. 1890 |
aktuell | vor 30.09.2011 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 85 EnergieStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 85 EnergieStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnergieStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 111 EnergieStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023)
... 2 oder § 84 Abs. 2, § 56 Absatz 6 Satz 2 oder Absatz 8, jeweils auch in Verbindung mit § 85 Absatz 7 , entgegen § 56 Absatz 10, § 61 Abs. 1 Satz 2, § 64 Abs. 5, § 67 Abs. 4, 6 oder ... 67 Abs. 4, 6 oder Abs. 8 Satz 1, § 75 Abs. 4, 6 oder Abs. 8 Satz 1, § 79 Abs. 3 oder § 85 Abs. 4 oder Abs. 6 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise ... § 67 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3, § 75 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3, § 79 Abs. 2 Satz 1, § 85 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3 , § 100a Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 101 Absatz 4, oder § 106 Satz 1 ... mit § 22, § 56 Absatz 5 Satz 1, § 56 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 85 Absatz 7 , § 85 Absatz 3 Satz 1 oder § 109 Absatz 5 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, ... § 56 Absatz 5 Satz 1, § 56 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 85 Absatz 7, § 85 Absatz 3 Satz 1 oder § 109 Absatz 5 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder ... Verbindung mit § 22, oder § 56 Abs. 7 Satz 2 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 85 Absatz 7 , ein Buch oder eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig aufrechnet, einen ... 15. (aufgehoben) 16. entgegen § 56 Abs. 11, § 67 Abs. 7 oder § 85 Abs. 5 den Erlaubnisschein nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt, 16a. entgegen § ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Artikel 1 EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Verordnung allgemein erlaubt." 29. Dem § 85 wird folgender Absatz 7 angefügt: „(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten ... wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „§ 85 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3" ein Komma und die Wörter „§ 100a Absatz 4 Satz 1, ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2763
Artikel 1 2. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... die Ausfuhr von steuerfreiem Erdgas aus dem Steuergebiet allgemein erlaubt." 24. § 85 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ... die Wörter „§ 56 Absatz 6 Satz 2 oder Absatz 8, jeweils auch in Verbindung mit § 85 Absatz 7 , entgegen § 56 Absatz 10" ersetzt und werden nach der Angabe „§ 36b Absatz ... mit § 22, § 56 Absatz 5 Satz 1, § 56 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 85 Absatz 7 , § 85 Absatz 3 Satz 1 oder § 109 Absatz 5 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig ... § 56 Absatz 5 Satz 1, § 56 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 85 Absatz 7, § 85 Absatz 3 Satz 1 oder § 109 Absatz 5 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ... 7 Satz 2 oder Satz 3" ein Komma und die Wörter „jeweils auch in Verbindung mit § 85 Absatz 7 ," eingefügt. d) In Nummer 8 werden nach den Wörtern „§ 36b ...
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