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§ 85 - Patentgesetz (PatG)
neugefasst durch B. v. 16.12.1980 BGBl. 1981 I S. 1; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 420-1 Patentrecht
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Geltung ab 01.01.1981; FNA: 420-1 Patentrecht
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§ 85
(1) In dem Verfahren wegen Erteilung der Zwangslizenz kann dem Kläger auf seinen Antrag die Benutzung der Erfindung durch einstweilige Verfügung gestattet werden, wenn er glaubhaft macht, daß die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 bis 6 vorliegen und daß die alsbaldige Erteilung der Erlaubnis im öffentlichen Interesse dringend geboten ist.
(2) Der Erlaß der einstweiligen Verfügung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller wegen der dem Antragsgegner drohenden Nachteile Sicherheit leistet.
(3) 1Das Patentgericht entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung. 2Die Bestimmungen des § 82 Absatz 4 Satz 2 und des § 84 gelten entsprechend.
(4) Mit der Zurücknahme oder der Zurückweisung der Klage auf Erteilung der Zwangslizenz (§§ 81 und 85a) endet die Wirkung der einstweiligen Verfügung; ihre Kostenentscheidung kann geändert werden, wenn eine Partei innerhalb eines Monats nach der Zurücknahme oder nach Eintritt der Rechtskraft der Zurückweisung die Änderung beantragt.
(5) Erweist sich die Anordnung der einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt, so ist der Antragsteller verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Durchführung der einstweiligen Verfügung entstanden ist.
(6) 1Das Urteil, durch das die Zwangslizenz zugesprochen wird, kann auf Antrag gegen oder ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. 2Wird das Urteil aufgehoben oder geändert, so ist der Antragsteller zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Antragsgegner durch die Vollstreckung entstanden ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts G. v. 10. August 2021 BGBl. I S. 3490 m.W.v. 18. August 2021
Frühere Fassungen von § 85 PatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 18.08.2021 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3490 |
aktuell vorher | 01.10.2009 | Artikel 1 Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts vom 31.07.2009 BGBl. I S. 2521 |
aktuell | vor 01.10.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 85 PatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 85 PatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16a PatG (vom 18.08.2021)
... Satz 1 bis 3), über das Patentgericht und das Verfahren vor dem Patentgericht (§§ 65 bis 99), über das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 100 bis 122a), über ...
§ 65 PatG (vom 18.08.2021)
... auf Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und in Zwangslizenzverfahren (§§ 81, 85 und 85a) wird das Patentgericht als selbständiges und unabhängiges Bundesgericht ...
§ 67 PatG (vom 18.08.2021)
... (2) Der Nichtigkeitssenat entscheidet in den Fällen der §§ 84 und 85 Abs. 3 in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem, einem weiteren rechtskundigen ...
§ 85a PatG (vom 01.10.2009)
... durch Klage nach § 81 Abs. 1 Satz 1 eingeleitet. (2) Die §§ 81 bis 85 sind entsprechend anzuwenden, soweit die Verfahren nicht durch die Verordnung (EG) Nr. 816/2006 ...
§ 122 PatG (vom 01.10.2009)
... einstweiliger Verfügungen im Verfahren wegen Erteilung einer Zwangslizenz (§§ 85 und 85a) findet die Beschwerde an den Bundesgerichtshof statt. § 110 Abs. 7 gilt ...
§ 132 PatG (vom 01.10.2009)
... wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder in Zwangslizenzverfahren (§§ 81, 85 und 85a) entsprechend anzuwenden, wenn der Antragsteller ein eigenes schutzwürdiges Interesse ...
Zitat in folgenden Normen
Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)
neugefasst durch B. v. 28.08.1986 BGBl. I S. 1455; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
§ 20 GebrMG (vom 01.07.2006)
... Vergütung für eine Zwangslizenz (§ 24) und über das Verfahren (§§ 81 bis 99, 110 bis 122a) gelten für eingetragene Gebrauchsmuster ...
Patentkostengesetz (PatKostG)
Artikel 1 G. v. 13.12.2001 BGBl. I S. 3656; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 30.08.2021 BGBl. I S. 4074
Anlage PatKostG (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.07.2022)
... 3. Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Erteilung einer Zwangslizenz ( § 85 PatG , § 85a in Verbindung mit § 85 PatG und § 20 GebrMG in Verbindung mit § 81 ... Verfügung wegen Erteilung einer Zwangslizenz (§ 85 PatG, § 85a in Verbindung mit § 85 PatG und § 20 GebrMG in Verbindung mit § 81 PatG) 402 300 ...
Rechtspflegergesetz (RPflG)
neugefasst durch B. v. 14.04.2013 BGBl. I S. 778, 2014 I 46; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206
§ 23 RPflG Verfahren vor dem Bundespatentgericht (vom 01.08.2022)
... bei der Rückerstattung von Sicherheiten in den Fällen des § 81 Absatz 6 und des § 85 Abs. 2 und 6 des Patentgesetzes sowie des § 20 des Gebrauchsmustergesetzes; 2. bei Verfahrenskostenhilfe ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2521
Artikel 1 PatRMoG Änderung des Patentgesetzes
... ist. Der Entschuldigungsgrund ist glaubhaft zu machen." 8. § 85 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 83 ... durch die Angabe „(§§ 81 und 85a)" ersetzt. 9. Nach § 85 wird folgender § 85a eingefügt: „§ 85a (1) Die ... durch Klage nach § 81 Abs. 1 Satz 1 eingeleitet. (2) Die §§ 81 bis 85 sind entsprechend anzuwenden, soweit die Verfahren nicht durch die Verordnung (EG) Nr. 816/2006 ... § 111 Abs. 3." 12. In § 122 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 85 )" durch die Angabe „(§§ 85 und 85a)" und in Satz 2 die Angabe ... 122 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 85)" durch die Angabe „(§§ 85 und 85a)" und in Satz 2 die Angabe „§ 110 Abs. 6" durch die Angabe ... 1 Satz 1, § 132 Abs. 2 und § 136 Satz 2 wird jeweils die Angabe „(§§ 81, 85 )" durch die Angabe „(§§ 81, 85 und 85a)" ... jeweils die Angabe „(§§ 81, 85)" durch die Angabe „(§§ 81, 85 und 85a)" ...
Artikel 4 PatRMoG Änderung des Patentkostengesetzes
... Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Erteilung einer Zwangslizenz (§ 85 PatG, § 85a in Verbindung mit § 85 PatG und § 20 GebrMG in Verbindung mit § 81 ... wegen Erteilung einer Zwangslizenz (§ 85 PatG, § 85a in Verbindung mit § 85 PatG und § 20 GebrMG in Verbindung mit § 81 PatG)". 3. § 5 Abs. 1 ...
Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Artikel 1 2. PatRMoG Änderung des Patentgesetzes
... „Hinweises nach Satz 1" ersetzt. 32. In § 85 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 82 Abs. 3 Satz 2" durch die Wörter „§ 82 Absatz ...
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