§ 85d Festlegung zu flexibler Speichernutzung
1Die Bundesnetzagentur kann unter Beachtung der Schutzprofile und Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach dem
Messstellenbetriebsgesetz und im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Festlegungen nach
§ 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen
- 1.
- zu den näheren Anforderungen an die Bestimmung und den Nachweis der Strommengen, auf die sich die Ansprüche nach § 19 Absatz 3b und 3c beziehen, einschließlich einer sicheren, automatisierten und massengeschäftstauglichen Erhebung, Ermittlung, Zuordnung, Abgrenzung, Verarbeitung und Übermittlung der erforderlichen Werte, wobei hinsichtlich erforderlicher Messwerte die geltenden mess- und eichrechtlichen Anforderungen zu beachten sind, und
- 2.
- zu den näheren Bedingungen für ein erstmaliges Geltendmachen oder einen Wechsel in die Optionen nach § 19 Absatz 3b und 3c, einschließlich der Bestimmung der maßgeblichen Strommenge für den Anspruch nach § 19 Absatz 3c bei einer unterjährigen Inanspruchnahme.
2Festlegungen nach Satz 1 trifft die Bundesnetzagentur erstmals bis zum Ablauf des 30. Juni 2026.
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interne Verweise§ 19 EEG 2023 Zahlungsanspruch (vom 25.02.2025) ... erzeugten und in das Netz eingespeisten Strommenge, der nach Maßgabe einer Festlegung nach § 85d als förderfähiger Anteil bestimmt und nachgewiesen wird (Abgrenzungsoption). ... Strommenge ist nach Maßgabe einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 85d zu bestimmen und nachzuweisen. Die Vorschriften dieses Gesetzes und des ...
§ 100 EEG 2023 Übergangsbestimmungen (vom 25.02.2025) ... erst anzuwenden, wenn und soweit jeweils konkretisierende Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85d wirksam werden. Für Strom aus Anlagen nach Absatz 1 sind, abweichend von Absatz 1, ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen
G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 51
Artikel 4 EnWGEÜVÄndG Weitere Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ... erzeugten und in das Netz eingespeisten Strommenge, der nach Maßgabe einer Festlegung nach § 85d als förderfähiger Anteil bestimmt und nachgewiesen wird (Abgrenzungsoption). Die ... Strommenge ist nach Maßgabe einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 85d zu bestimmen und nachzuweisen. Die Vorschriften dieses Gesetzes und des ... Buchstabe c geregelten Preissetzung durch den Übertragungsnetzbetreiber." 15. § 85d wird wie folgt gefasst: „§ 85d Festlegung zu flexibler Speichernutzung ... 15. § 85d wird wie folgt gefasst: „ § 85d Festlegung zu flexibler Speichernutzung Die Bundesnetzagentur kann unter Beachtung der ...
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Artikel 1 EEGuEnWRÄndG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ... f) Nach der Angabe zu § 85c wird folgende Angabe eingefügt: „ § 85d Festlegung zu flexibler Speichernutzung". 2. In § 2 Satz 1 werden nach den ... wird, Absatz 3 nach Maßgabe dieses Absatzes und der Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85d Satz 1 Nummer 1 bis 3 entsprechend anzuwenden, wobei abweichend von Absatz 3 Satz 1 kein Anspruch nach Absatz 1 Nummer 2 ... wird, ist Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 nach Maßgabe dieses Absatzes und der Festlegung nach § 85d Satz 1 Nummer 4 entsprechend anzuwenden, wobei abweichend von Absatz 3 Satz 1 kein Anspruch nach Absatz 1 Nummer 2 ... die aus dem Stromspeicher in das Netz eingespeist und nach Maßgabe der Festlegung nach § 85d Satz 1 Nummer 4 als förderfähiger Anteil bestimmt und nachgewiesen wird. Die Vorschriften dieses ... nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e." 59. Nach § 85c wird folgender § 85d eingefügt: „§ 85d Festlegung zu flexibler Speichernutzung ... 59. Nach § 85c wird folgender § 85d eingefügt: „ § 85d Festlegung zu flexibler Speichernutzung Die Bundesnetzagentur kann unter Beachtung der ... erst anzuwenden, wenn und soweit jeweils konkretisierende Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85d wirksam werden. (35) Abweichend von § 46 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz ist ...
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