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§ 86 - Europawahlordnung (EuWO)
neugefasst durch B. v. 02.05.1994 BGBl. I S. 957; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 215
Geltung ab 19.08.1988; FNA: 111-5-4 Wahlrecht
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Geltung ab 19.08.1988; FNA: 111-5-4 Wahlrecht
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§ 86 Nachweis des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit
1Zum Nachweis des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit haben nach § 6 Absatz 3 des Europawahlgesetzes wahlberechtigte Unionsbürger sowie Deutsche, die keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehaben und sich dort auch sonst nicht gewöhnlich aufhalten und sich in Deutschland zur Wahl bewerben wollen (§ 32 Absatz 6), ein Führungszeugnis gemäß § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen. 2Wird das Führungszeugnis auf Antrag eines Unionsbürgers ausgestellt, ist es unmittelbar an die zuständige Gemeindebehörde zu übersenden; erfolgt die Ausstellung des Führungszeugnisses auf Antrag eines Deutschen, ist das Führungszeugnis unmittelbar an das Bundesministerium des Innern und für Heimat zu übersenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Achte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung V. v. 11. August 2023 BGBl. 2023 I Nr. 215 m.W.v. 19. August 2023
Frühere Fassungen von § 86 EuWO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 19.08.2023 | Artikel 1 Achte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung vom 11.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 215 |
aktuell vorher | 25.05.2018 | Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung vom 16.05.2018 BGBl. I S. 570 |
aktuell vorher | 24.12.2013 | Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung vom 16.12.2013 BGBl. I S. 4335 |
aktuell vorher | 11.12.2008 | Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung vom 03.12.2008 BGBl. I S. 2378 |
aktuell | vor 11.12.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 86 EuWO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 86 EuWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EuWO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Achte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 11.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 215
Artikel 1 8. EuWOÄndV Änderung der Europawahlordnung
... 1. In § 1 Absatz 1 Satz 2, § 32 Absatz 6 Satz 1, § 79 Absatz 1 und § 86 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4335
Artikel 1 5. EuWOÄndV Änderung der Europawahlordnung
... zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können." 34. § 86 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Zum Nachweis des Nichtausschlusses von der ...
Sechste Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 16.05.2018 BGBl. I S. 570
Artikel 1 6. EuWOÄndV Änderung der Europawahlordnung
... 16. In § 1 Absatz 1 Satz 2, § 32 Absatz 6 Satz 1, § 79 Absatz 1 und § 86 Satz 2 werden jeweils die Wörter „des Innern" durch die Wörter „des Innern, ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung
V. v. 03.12.2008 BGBl. I S. 2378
Artikel 2 2. BWOuEuWOÄndV Änderung der Europawahlordnung
... Nr. 5, § 74 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 77 Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 2 Satz 2 und § 86 Satz 1 werden jeweils das Wort Gesetzes" durch das Wort Europawahlgesetzes" ...
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