(1) Ist der Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung verspätet eingelegt oder sonst unzulässig, verwirft ihn das Landgericht ohne Hauptverhandlung durch Beschluss; gegen den Beschluss ist sofortige Beschwerde zulässig.
(2)
1Anderenfalls beraumt das Landgericht eine Hauptverhandlung an.
2Für diese gelten die Vorschriften der
Strafprozessordnung sinngemäß, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
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Anlage 2 WPO (zu § 122 Satz 1) Gebührenverzeichnis (vom 26.10.2024) ... des Antrags auf berufsgerichtliche Entscheidung durch Beschluss nach § 86 Abs. 1 WPO 0,5 116 Zurücknahme des Antrags auf ... über eine Beschwerde gegen die Verwerfung eines Antrags auf berufsgerichtliche Entscheidung ( § 86 Abs. 1 WPO ): Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen 1,0 ...
G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
Artikel 1 APAReG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung ... v) Die Angabe zu § 84a wird gestrichen. w) Die Angabe zu § 86 wird wie folgt gefasst: „Verfahren § 86". x) Die Angabe ... w) Die Angabe zu § 86 wird wie folgt gefasst: „Verfahren § 86 ". x) Die Angabe zu § 87 wird wie folgt gefasst: ... Nummern 2 und 3. 81. § 84a wird aufgehoben. 82. Die §§ 85 und 86 werden wie folgt gefasst: „§ 85 Einleitung des berufsgerichtlichen ... den Antrag nach § 71a schriftlich bei dem Landgericht einreicht. § 86 Verfahren (1) Ist der Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung verspätet ... der Berufsaufsicht (§§ 61a bis 71) und der Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a bis 127). Hinsichtlich der Inspektionen und der sonstigen Qualitätssicherungsprüfungen ... der Berufsaufsicht (§§ 61a bis 71) sowie der Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a bis 127)." bb) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter ... des Antrags auf berufsgerichtliche Entscheidung durch Beschluss nach § 86 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung 0,5 ... eine Beschwerde gegen die Verwerfung eines Antrags auf berufsgerichtliche Entscheidung (§ 86 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung): Die Beschwerde wird verworfen oder ...
G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178