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§ 86a - Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

G. v. 01.08.1959 BGBl. I S. 565; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-8 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 86a Durchführung der Kammerversammlung



(1) Die Kammerversammlung findet vorbehaltlich des Absatzes 2 in Präsenz aller Beteiligten am Ort der Versammlung statt.

(2) 1Die Geschäftsordnung der Kammer kann vorsehen, dass die Kammerversammlung auch wie folgt stattfinden kann:

1.
in Präsenz und gleichzeitig online (hybride Kammerversammlung) oder

2.
ausschließlich online (virtuelle Kammerversammlung).

2Das Nähere zu hybriden und virtuellen Kammerversammlungen bestimmt die Geschäftsordnung. 3Die Geschäftsordnung kann dabei vorsehen, dass bestimmte Gegenstände nicht in hybriden oder virtuellen Kammerversammlungen behandelt werden dürfen. 4In der Geschäftsordnung soll insbesondere geregelt werden, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Aufzeichnung der Versammlung zulässig ist. 5Sofern die Geschäftsordnung keine abweichende Regelung trifft, bestimmt der Präsident die Form der Kammerversammlung bei deren Einberufung.

(3) 1Sieht die Geschäftsordnung der Kammer hybride oder virtuelle Kammerversammlungen vor, so dürfen diese nur abgehalten werden, wenn die folgenden Bedingungen eingehalten werden:

1.
in der Einberufung muss angegeben werden, wie sich die Mitglieder online zur Versammlung zuschalten können,

2.
die gesamte Versammlung muss in Bild und Ton übertragen werden,

3.
die online teilnehmenden Mitglieder müssen ihr Stimmrecht entweder während der Versammlung elektronisch oder im Anschluss an die Versammlung durch schriftliche Stimmabgabe ausüben können und

4.
die Rechte der Mitglieder nach diesem Gesetz und nach der Geschäftsordnung der Kammer müssen gewahrt werden.

2Bei einer virtuellen Kammerversammlung muss in der Einberufung darauf hingewiesen werden, dass die Versammlung ausschließlich online stattfindet. 3§ 85 Absatz 3 ist im Falle der virtuellen Kammerversammlung nicht anzuwenden.



 
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Frühere Fassungen von § 86a BRAO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.10.2024Artikel 2 Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 86a BRAO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 86a BRAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRAO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 189 BRAO Einberufung der Hauptversammlung (vom 26.10.2024)
... (5) Die Satzung der Bundesrechtsanwaltskammer kann in entsprechender Anwendung des § 86a Absatz 2 vorsehen, dass die Hauptversammlung auch als hybride oder virtuelle Hauptversammlung stattfinden ... auch als hybride oder virtuelle Hauptversammlung stattfinden kann. In diesem Fall gilt § 86a Absatz 3  ...
§ 191c BRAO Einberufung und Stimmrecht (vom 26.10.2024)
... Die Geschäftsordnung der Satzungsversammlung kann in entsprechender Anwendung des § 86a Absatz 2 vorsehen, dass die Satzungsversammlung auch als hybride oder virtuelle Satzungsversammlung ... als hybride oder virtuelle Satzungsversammlung stattfinden kann. In diesem Fall gilt § 86a Absatz 3  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
Artikel 2 ViVaJuRG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
...  a) Nach der Angabe zu § 86 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 86a Durchführung der Kammerversammlung". b) Nach der Angabe zu § 211 wird ... Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5. 16. Nach § 86 wird folgender § 86a eingefügt: „§ 86a Durchführung der Kammerversammlung  ... und 5. 16. Nach § 86 wird folgender § 86a eingefügt: „ § 86a Durchführung der Kammerversammlung (1) Die Kammerversammlung findet vorbehaltlich ... „(5) Die Satzung der Bundesrechtsanwaltskammer kann in entsprechender Anwendung des § 86a Absatz 2 vorsehen, dass die Hauptversammlung auch als hybride oder virtuelle Hauptversammlung stattfinden ... auch als hybride oder virtuelle Hauptversammlung stattfinden kann. In diesem Fall gilt § 86a Absatz 3 entsprechend." 20. Dem § 191c wird folgender Absatz 3 angefügt:  ... Die Geschäftsordnung der Satzungsversammlung kann in entsprechender Anwendung des § 86a Absatz 2 vorsehen, dass die Satzungsversammlung auch als hybride oder virtuelle Satzungsversammlung ... auch als hybride oder virtuelle Satzungsversammlung stattfinden kann. In diesem Fall gilt § 86a Absatz 3 entsprechend." 21. § 191e Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ...