Tools:
Update via:
§ 86f - Steuerberatungsgesetz (StBerG)
neugefasst durch B. v. 04.11.1975 BGBl. I S. 2735; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 04.11.1975; FNA: 610-10 Allgemeines Steuerrecht
|
Geltung ab 04.11.1975; FNA: 610-10 Allgemeines Steuerrecht
|
§ 86f Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Bundessteuerberaterkammer und mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zu regeln
- 1.
- der Steuerberaterplattform, insbesondere
- a)
- ihrer Einrichtung und der hierzu erforderlichen Datenübermittlung,
- b)
- ihrer technischen Ausgestaltung einschließlich ihrer Barrierefreiheit,
- c)
- der Einrichtung von Nutzerkonten und der Ausgestaltung des Registrierungsverfahrens,
- d)
- der Verwendung der Nutzerkonten,
- e)
- der Ausgestaltung eines föderierten Ansatzes für das Identitätsmanagement und
- f)
- der Löschung von Nutzerkonten;
- 2.
- der besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer, insbesondere:
- a)
- ihrer Einrichtung und der hierzu erforderlichen Datenübermittlung,
- b)
- ihrer technischen Ausgestaltung einschließlich ihrer Barrierefreiheit,
- c)
- ihrer Führung,
- d)
- der Zugangsberechtigung und der Nutzung,
- e)
- des Löschens von Nachrichten und
- f)
- ihrer Löschung.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022
Anzeige
Frühere Fassungen von § 86f StBerG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.08.2022 | Artikel 4 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021 BGBl. I S. 2363 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 86f StBerG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 86f StBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StBerG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 86c StBerG Steuerberaterplattform (vom 26.10.2024)
... ist für die Einhaltung der technischen und datenschutzrechtlichen Vorgaben nach § 86f verantwortlich. Sie kann gegenüber Dritten, die die Steuerberaterplattform nutzen, ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (StBPPV)V. v. 25.11.2022 BGBl. I S. 2105; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 443
Sonstige
Verordnung zur Änderung der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnungV. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 157
Verordnung zur Änderung von Verordnungen im Bereich der steuerberatenden BerufeV. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 443
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 4 BRAORefG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... elektronisches Steuerberaterpostfach für Berufsausübungsgesellschaften § 86f Verordnungsermächtigung § 86g Ersetzung der Schriftform". ... für diese Daten." 35. Nach § 86b werden die folgenden §§ 86c bis 86g eingefügt: „§ 86c Steuerberaterplattform ... ist für die Einhaltung der technischen und datenschutzrechtlichen Vorgaben nach § 86f verantwortlich. Sie kann gegenüber Dritten, die die Steuerberaterplattform nutzen, die ... 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 4 Satz 2 sowie Absatz 6 entsprechend. § 86f Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, ... § 86 Absatz 2 Nummer 10 und 11, § 86b Absatz 3 und die §§ 86c bis 86g in der am 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals nach Ablauf des 31. Dezember 2022 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/86f_StBerG.htm