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§ 876 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 876 Aufhebung eines belasteten Rechts
§ 876 wird in 14 Vorschriften zitiert
1Ist ein Recht an einem Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist zur Aufhebung des belasteten Rechts die Zustimmung des Dritten erforderlich. 2Steht das aufzuhebende Recht dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zu, so ist, wenn dieses Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet ist, die Zustimmung des Dritten erforderlich, es sei denn, dass dessen Recht durch die Aufhebung nicht berührt wird. 3Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.
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Zitierungen von § 876 BGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 876 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 877 BGB Rechtsänderungen
... Vorschriften der §§ 873, 874, 876 finden auch auf Änderungen des Inhalts eines Rechts an einem Grundstück ...
§ 880 BGB Rangänderung
... das zurücktretende Recht mit dem Recht eines Dritten belastet, so findet die Vorschrift des § 876 entsprechende Anwendung. (4) Der dem vortretenden Recht eingeräumte Rang geht ...
§ 1071 BGB Aufhebung oder Änderung des belasteten Rechts
... erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich. Die Vorschrift des § 876 Satz 3 bleibt unberührt. (2) Das Gleiche gilt im Falle einer Änderung des Rechts, ...
§ 1109 BGB Teilung des herrschenden Grundstücks
... gegenüber zu erfolgen und bedarf der Eintragung in das Grundbuch; die Vorschriften der §§ 876 , 878 finden entsprechende Anwendung. Veräußert der Berechtigte einen Teil des ...
§ 1116 BGB Brief- und Buchhypothek
... sowie die Eintragung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs. 2 und der §§ 876 , 878 finden entsprechende Anwendung. (3) Die Ausschließung der Erteilung des ...
§ 1132 BGB Gesamthypothek
... Betrag haftet. Auf die Verteilung finden die Vorschriften der §§ 875, 876 , 878 entsprechende ...
§ 1168 BGB Verzicht auf die Hypothek
... bedarf der Eintragung in das Grundbuch. Die Vorschriften des § 875 Abs. 2 und der §§ 876 , 878 finden entsprechende Anwendung. (3) Verzichtet der Gläubiger für einen ...
§ 1180 BGB Auswechslung der Forderung
... sowie die Eintragung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs. 2 und der §§ 876 , 878 finden entsprechende Anwendung. (2) Steht die Forderung, die an die ... zu dessen Gunsten sie erfolgt. Die Vorschriften des § 875 Abs. 2 und des § 876 finden entsprechende ...
§ 1276 BGB Aufhebung oder Änderung des verpfändeten Rechts
... erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich. Die Vorschrift des § 876 Satz 3 bleibt unberührt. (2) Das Gleiche gilt im Falle einer Änderung des Rechts, ...
Zitat in folgenden Normen
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 68 EGBGB
... und den Inhalt dieses Rechtes näher bestimmen. Die Vorschriften der §§ 874, 875, 876 , 1015, 1017 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende ...
Artikel 233 EGBGB Drittes Buch. Sachenrecht (vom 08.09.2015)
... 291 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik finden die §§ 875 und 876 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. Ist das Nutzungsrecht nicht im Grundbuch eingetragen, so reicht die notariell ...
Grundbuchordnung
neugefasst durch B. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1114; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
§ 9 GBO
... ist der Eigentümer des Grundstücks sowie jeder, dessen Zustimmung nach § 876 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Aufhebung des Rechtes erforderlich ist. (2) Der Vermerk ist von Amts wegen zu ...
§ 21 GBO
... eines Grundstücks zu, so bedarf es der Bewilligung der Personen, deren Zustimmung nach § 876 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Aufhebung des Rechtes erforderlich ist, nur dann, ...
Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG)
Artikel 1 G. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2457; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 20 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
§ 78 SachenRBerG Rechtsfolgen des Erwerbs des Grundstückseigentums durch den Nutzer
... Eigentümer kann von den Inhabern dinglicher Rechte am Gebäude verlangen, die nach § 876 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderliche Zustimmung zur Aufhebung zu erteilen, wenn sie ...
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