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§ 877
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§ 877 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002
BGBl. I S. 42
, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch
Artikel 14
G. v. 23.10.2024
BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2
Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
163 weitere Fassungen
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wird in 2307 Vorschriften zitiert
Buch 3 Sachenrecht
Abschnitt 2 Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
§ 876
←
→
§ 878
§ 877 Rechtsänderungen
§ 877 wird in
1 Vorschrift zitiert
Die Vorschriften der §§
873
,
874
,
876
finden auch auf Änderungen des Inhalts eines Rechts an einem Grundstück Anwendung.
§ 876
←
→
§ 878
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Zitierungen von
§ 877 BGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 877 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGB selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 878 BGB Nachträgliche Verfügungsbeschränkungen
... von dem Berechtigten in Gemäßheit der §§ 873, 875,
877
abgegebene Erklärung wird nicht dadurch unwirksam, dass der Berechtigte in der Verfügung ...
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