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§ 87 - Europawahlordnung (EuWO)
neugefasst durch B. v. 02.05.1994 BGBl. I S. 957; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 215
Geltung ab 19.08.1988; FNA: 111-5-4 Wahlrecht
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Geltung ab 19.08.1988; FNA: 111-5-4 Wahlrecht
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§ 87 Übergangsregelung
(1) 1Anträge von Unionsbürgern gemäß § 17a, die zur Eintragung in das Wählerverzeichnis geführt haben, dürfen entgegen § 83 nicht vernichtet werden; sie sind gesondert aufzubewahren. 2Anhand dieser Anträge nimmt die Gemeindebehörde unverzüglich für jeden betroffenen Unionsbürger einen Eintrag nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Bundesmeldegesetzes vor. 3Danach ist mit den Anträgen gemäß § 83 zu verfahren. 4Ist der Unionsbürger aus der Wohnung in der Gemeinde, in der er in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, ausgezogen, so unterrichtet die bisher zuständige und jede wegen eines weiteren Umzugs zuständige Meldebehörde die Meldebehörde der neuen Wohnung zum Zwecke der Vornahme eines Eintrages nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Bundesmeldegesetzes über die Eintragung in das Wählerverzeichnis. 5Satz 4 gilt entsprechend, wenn die bisherige alleinige Wohnung oder die bisherige Hauptwohnung zur Nebenwohnung geworden ist.
(2) Der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten nach § 17a Absatz 5 Satz 3 soll gemäß den Empfehlungen der Kommission der Europäischen Union erfolgen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG) G. v. 3. Mai 2013 BGBl. I S. 1084; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1738 m.W.v. 1. November 2015
Frühere Fassungen von § 87 EuWO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.11.2015 | Artikel 2 Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG) vom 03.05.2013 BGBl. I S. 1084 |
aktuell vorher | 24.12.2013 | Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung vom 16.12.2013 BGBl. I S. 4335 |
aktuell | vor 24.12.2013 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 87 EuWO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 87 EuWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EuWO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4335
Artikel 1 5. EuWOÄndV Änderung der Europawahlordnung
... § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen." 35. § 87 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „Abs." ...
Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG)
G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1084; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1738
Artikel 2 MeldFortG Folgeänderungen (vom 26.11.2014)
... ersetzt. 2. In § 17a Absatz 5a, § 17b Absatz 2 Satz 5 und § 87 Absatz 1 Satz 2 und 4 werden jeweils die Wörter „§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des ...
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