§ 87 Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte
1Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung von Vorschriften des Teils 1, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Artikel 5, 6 oder 7 der
Verordnung (EU) 2022/1925 betreffen, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschließlich zuständig.
2Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die nach diesem Gesetz zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Artikel 5, 6 oder 7 der
Verordnung (EU) 2022/1925 abhängt.
Frühere Fassungen von § 87 GWB
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interne Verweise§ 88 GWB Klageverbindung (vom 19.01.2021) ... der Klage nach § 87 kann die Klage wegen eines anderen Anspruchs verbunden werden, wenn dieser im rechtlichen oder ... oder unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Anspruch steht, der bei dem nach § 87 zuständigen Gericht geltend zu machen ist; dies gilt auch dann, wenn für die Klage wegen ...
§ 91 GWB Kartellsenat beim Oberlandesgericht (vom 13.10.2023) ... und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 sowie über Verbandsklagen nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, die Ansprüche ... dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, die Ansprüche und Rechtsverhältnisse in den in § 87 aufgeführten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betreffen. ...
§ 94 GWB Kartellsenat beim Bundesgerichtshof (vom 13.10.2023) ... der Oberlandesgerichte (§ 84); 3. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 a) über die Revision einschließlich der Nichtzulassungsbeschwerde gegen ... dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, die Ansprüche und Rechtsverhältnisse in den in § 87 aufgeführten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betreffen, a) über die ...
Zitat in folgenden NormenGerichtsverfassungsgesetz (GVG)
neugefasst durch B. v. 09.05.1975 BGBl. I S. 1077; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
§ 95 GVG (vom 07.11.2023) ... § 51 Absatz 3 Satz 3 oder § 81 Absatz 1 Satz 2 des Genossenschaftsgesetzes oder nach § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen , es sei denn, es handelt sich um kartellrechtliche Auskunfts- oder Schadensersatzansprüche ...
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 64
§ 69 SGB V Anwendungsbereich (vom 19.01.2021) ... 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 6 bis 11, Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie die §§ 81a bis 95 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten für die in Absatz 1 genannten ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1738; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG)
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2262
Gesetz über die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze bei innergemeinschaftlichen Verstößen
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3367
Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze
G. v. 25.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 294
Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes
G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 444
GWB-Digitalisierungsgesetz
G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2
Artikel 1 GWBDigiG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ... der Unternehmensvereinigung betragen." 31. In § 88 wird die Angabe „ § 87 Absatz 1" durch die Angabe „§ 87" ersetzt. 32. § 89b wird wie ... 31. In § 88 wird die Angabe „§ 87 Absatz 1" durch die Angabe „ § 87 " ersetzt. 32. § 89b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 ... 63 Absatz 4" durch die Angabe „§ 73 Absatz 4" und die Angabe „ § 87 Absatz 1" durch die Angabe „§ 87" ersetzt. 35. In § 92 Absatz ... 73 Absatz 4" und die Angabe „§ 87 Absatz 1" durch die Angabe „ § 87 " ersetzt. 35. In § 92 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 63 Absatz ... Angabe „§ 73 Absatz 4" ersetzt. 36. In § 93 wird die Angabe „ § 87 Absatz 1" durch die Angabe „§ 87" ersetzt. 37. § 94 Absatz 1 ... 36. In § 93 wird die Angabe „§ 87 Absatz 1" durch die Angabe „ § 87 " ersetzt. 37. § 94 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In ... durch die Angabe „§ 78" ersetzt. c) In Nummer 3 wird die Angabe „ § 87 Absatz 1" durch die Angabe „§ 87" ersetzt. 38. § 140 Absatz 2 ... c) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 87 Absatz 1" durch die Angabe „ § 87 " ersetzt. 38. § 140 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In ...
Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
Artikel 1 9. GWBÄndG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ... 86a Vollstreckung Kapitel 4 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten § 87 Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte § 88 ... wie folgt gefasst: „Kapitel 3 Vollstreckung". 58. Vor § 87 wird die Überschrift wie folgt gefasst: „Kapitel 4 Bürgerliche ... „Kapitel 4 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten". 59. In § 87 Satz 1 werden nach dem Wort „Anwendung" die Wörter „dieses Gesetzes" durch die ...
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Artikel 22 VRUG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ... dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, die Ansprüche und Rechtsverhältnisse in den in § 87 aufgeführten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betreffen." ersetzt. 4. ... dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, die Ansprüche und Rechtsverhältnisse in den in § 87 aufgeführten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betreffen, a) über die ...
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