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§ 87 - Steuerberatungsgesetz (StBerG)
neugefasst durch B. v. 04.11.1975 BGBl. I S. 2735; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 04.11.1975; FNA: 610-10 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 04.11.1975; FNA: 610-10 Allgemeines Steuerrecht
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§ 87 Beiträge zur Bundessteuerberaterkammer
§ 87 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Die Bundessteuerberaterkammer erhebt von den Steuerberaterkammern Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung. 2Die Beitragsordnung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. 3Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Zitierungen von § 87 StBerG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 87 StBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StBerG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 666
Artikel 1 8. StBerGÄndG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... bei Verletzung von Mitwirkungspflichten § 80a". d) Nach der Angabe zu § 87 wird die folgende Angabe eingefügt: Wirtschaftsplan, Rechnungslegung ... unverbindliche Fortbildungsempfehlungen erteilen." 50. Nach § 87 wird folgender § 87a eingefügt: § 87a Wirtschaftsplan, ...
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