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§ 87 - Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.03.2010; FNA: 753-13 Wasserwirtschaft
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Geltung ab 01.03.2010; FNA: 753-13 Wasserwirtschaft
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§ 87 Wasserbuch
(1) Über die Gewässer sind Wasserbücher zu führen.
(2) 1In das Wasserbuch sind insbesondere einzutragen:
- 1.
- nach diesem Gesetz erteilte Erlaubnisse, die nicht nur vorübergehenden Zwecken dienen, und Bewilligungen sowie alte Rechte und alte Befugnisse, Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen nach § 68,
- 2.
- Wasserschutzgebiete,
- 3.
- Risikogebiete und festgesetzte Überschwemmungsgebiete.
(3) 1Unrichtige Eintragungen sind zu berichtigen. 2Unzulässige Eintragungen und Eintragungen zu nicht mehr bestehenden Rechtsverhältnissen sind zu löschen.
(4) Eintragungen im Wasserbuch haben keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung.
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- Anm.
- d. Red.:
- -
- abweichendes Landesrecht Niedersachsen zu § 87 siehe B. v. 26. Juli 2010 (BGBl. I S. 970)
Text in der Fassung der Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Niedersachsen) B. v. 26. Juli 2010 BGBl. I S. 970 m.W.v. 1. März 2010
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Frühere Fassungen von § 87 WHG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.03.2010 (26.07.2010) | Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Niedersachsen) vom 26.07.2010 BGBl. I S. 970 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 87 WHG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 87 WHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Niedersachsen)
B. v. 26.07.2010 BGBl. I S. 970
Bekanntmachung LRAbwBek
... 5 des Grundgesetzes d) 1. März 2010 § 87 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Wasser- haushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I ...
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