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§ 88 - Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV)

Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 2 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 60; FNA: 860-14 Sozialgesetzbuch
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§ 88 Monatliche Entschädigungszahlung an hinterbliebene Eltern



(1) Ist die oder der Geschädigte an den Folgen einer Schädigung gestorben, so erhalten Eltern eine monatliche Entschädigungszahlung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches sind oder

2.
aus anderen zwingenden Gründen eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben können oder

3.
das 60. Lebensjahr vollendet haben,

frühestens jedoch von dem Monat an, in dem der oder die Geschädigte das 18. Lebensjahr vollendet hätte.

(2) Die monatliche Entschädigungszahlung an Eltern beträgt für jedes Kind, das an den Folgen der Schädigung gestorben ist,

1.
für ein noch lebendes Elternteil 261 Euro,

2.
für beide Elternteile je 157 Euro.

(3) Den Eltern werden gleichgestellt

1.
Stiefeltern oder Pflegeeltern, wenn sie die Geschädigte oder den Geschädigten vor der Schädigung unentgeltlich unterhalten haben,

2.
Großeltern, wenn die oder der Verstorbene ihnen Unterhalt geleistet hat oder hätte.





 

Frühere Fassungen von § 88 SGB XIV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2024Artikel 1 Verordnung zur Anpassung der Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch
vom 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 195

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 88 SGB XIV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 88 SGB XIV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB XIV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 152 SGB XIV Wahlrecht (vom 01.01.2024)
... nach § 87, 5. monatliche Entschädigungszahlung an hinterbliebene Eltern nach § 88 und 6. Berufsschadensausgleich nach § 89. (3) Ist eine Rente ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 10 SGBXIIuXIVÄndG Änderung des Sozialgesetzbuches Vierzehntes Buch
... § 87, 5. monatliche Entschädigungszahlung an hinterbliebene Eltern nach § 88 und 6. Berufsschadensausgleich nach § 89." c) Folgender Absatz ...

Verordnung zur Anpassung der Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch
V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 195
Artikel 1 SGBXIVEntAnpV 2024 Änderung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch
... Absatz 2 wird die Angabe „610" durch die Angabe „638" ersetzt. 4. § 88 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „250" durch ...