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§ 88 - Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)
§ 88 Berechtigungen der Mitglieder
Die Mitglieder des Koordinierungsausschusses sind berechtigt,
- 1.
- Einblick in den Lehrbetrieb aller Bildungseinrichtungen und besonderen Einrichtungen, die der Aus- und Fortbildung der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten dienen, zu nehmen sowie
- 2.
- an den Zwischenprüfungen des gehobenen Steuerverwaltungsdienstes und Laufbahnprüfungen des mittleren und gehobenen Steuerverwaltungsdienstes einschließlich der Beratungen der jeweiligen Prüfungsausschüsse teilzunehmen und die Prüfungsunterlagen einzusehen.
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