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§ 88c - Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)

neugefasst durch B. v. 27.06.1994 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Geltung ab 01.07.1983; FNA: 319-87 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 88c Ablehnungsgründe



Ein nach § 88a zulässiges Ersuchen kann nur abgelehnt werden, wenn

1.
die Bescheinigung gemäß Artikel 4 des Rahmenbeschlusses Einziehung durch den ersuchenden Mitgliedstaat auch nicht in einem Verfahren entsprechend § 88b Absatz 2 Satz 1 vorgelegt, vervollständigt oder berichtigt wurde;

2.
die Tat im Inland oder in einem der in § 4 des Strafgesetzbuchs genannten Verkehrsmittel begangen wurde;

3.
die Tat weder im Inland noch im Hoheitsbereich des ersuchenden Mitgliedstaates begangen wurde und deutsches Strafrecht nicht gilt oder die Tat nach deutschem Recht nicht mit Strafe bedroht ist;

4.
im Inland eine Anordnung der Einziehung ergangen ist, die sich auf dieselben Vermögenswerte bezieht, und aus öffentlichem Interesse der Vollstreckung dieser Anordnung Vorrang eingeräumt werden soll oder

5.
ein Ersuchen um Vollstreckung einer Anordnung der Einziehung aus einem weiteren Staat eingegangen ist, das sich auf dieselben Vermögenswerte bezieht, und aus öffentlichem Interesse der Vollstreckung dieser Anordnung Vorrang eingeräumt werden soll.





 

Frühere Fassungen von § 88c IRG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2017Artikel 6 Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
vom 13.04.2017 BGBl. I S. 872
aktuell vorher 25.07.2015Artikel 2 Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
vom 17.07.2015 BGBl. I S. 1332
aktuell vorher 22.10.2009Artikel 1 Umsetzungsgesetz Rahmenbeschlüsse Einziehung und Vorverurteilungen
vom 02.10.2009 BGBl. I S. 3214
aktuellvor 22.10.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 88c IRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 88c IRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 88 IRG Grundsatz (vom 19.12.2020)
... 28.11.2018, S. 1) geändert worden ist, (Rahmenbeschluss Einziehung) nach den §§ 88a bis 88f. Soweit dieser Abschnitt keine besonderen Regelungen enthält oder das ...
§ 88d IRG Verfahren (vom 01.07.2017)
... das Ersuchen für zulässig und beabsichtigt sie, keine Ablehnungsgründe nach § 88c geltend zu machen, leitet sie geeignete und erforderliche Maßnahmen zur einstweiligen ... Entscheidet die Staatsanwaltschaft, nicht von den Ablehnungsgründen nach § 88c Nummer 1 bis 3 Gebrauch zu machen, begründet sie diese Entscheidung in dem Antrag auf gerichtliche ... ist und die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen, nicht von den Ablehnungsgründen nach § 88c Nummer 1 bis 3 Gebrauch zu machen, fehlerfrei ausgeübt hat. In der Beschlussformel ist auch der zu ...
§ 101 IRG Übergangsvorschrift für Ersuchen, die auf einer Abwesenheitsentscheidung beruhen (vom 01.11.2019)
... von § 83a Absatz 1, § 83f Absatz 1, § 87a Nummer 2, § 88b Absatz 1 und § 88c Nummer 1 ist die Vorlage des dort genannten Europäischen Haftbefehls oder der dort genannten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094
Artikel 6 VermAbschRÄndG Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... 1 Nummer 1 werden die Wörter „den Verfall oder" gestrichen. 21. In § 88c Nummer 4 und 5 werden jeweils die Wörter „des Verfalls oder" gestrichen. 22. In § ...

Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Artikel 2 StPOuIRGÄndG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
... durch das Wort „betroffenen" ersetzt. 15. In § 88c Nummer 1 wird die Angabe „2006/783/JI" durch das Wort „Einziehung" ... von § 83a Absatz 1, § 83f Absatz 1, § 87a Nummer 2, § 88b Absatz 1 und § 88c Nummer 1 ist die Vorlage des dort genannten Europäischen Haftbefehls oder der dort genannten ...
Anlage 2 StPOuIRGÄndG (zu Artikel 2 Nummer 1) (vom 25.07.2015)
... § 88a Voraussetzungen der Zulässigkeit § 88b Unterlagen § 88c Ablehnungsgründe § 88d Verfahren § 88e Vollstreckung § 88f ...

Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
G. v. 23.11.2020 BGBl. I S. 2474; zuletzt geändert durch Artikel 6c G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 1 6. IRGÄndG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
... 28.11.2018, S. 1) geändert worden ist, (Rahmenbeschluss Einziehung) nach den §§ 88a bis 88f." 15. § 91a Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:  ...

Umsetzungsgesetz Rahmenbeschlüsse Einziehung und Vorverurteilungen
G. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3214
Artikel 1 EinzVorvRUG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
... Einrichtungen § 74a". f) Die Angaben zu den §§ 88 bis 90 werden durch folgende Angaben ersetzt: „Grundsatz § 88  ...