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§ 89 - Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)
Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982 (Nr. 81); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 253
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 89 Voraussetzungen für die Zulassung und den Widerruf der Zulassung von Simulatoren
(1) Fahrsimulatoren und Radarsimulatoren sind für den Einsatz in praktischen Prüfungen zuzulassen, wenn sie die Anforderungen der Anlage 30 erfüllen.
(2) Die zuständige Behörde hat die Zulassung eines Simulators auszusetzen oder zu widerrufen, wenn dieser die Anforderungen der Anlage 30 nicht mehr erfüllt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts V. v. 22. September 2022 BGBl. I S. 1518 m.W.v. 30. September 2022
Frühere Fassungen von § 89 BinSchPersV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.09.2022 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts vom 22.09.2022 BGBl. I S. 1518 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 89 BinSchPersV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 89 BinSchPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchPersV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 38 BinSchPersV Behördliche Befähigungsprüfung zum Unionspatent (vom 14.04.2023)
... Prüfungsteil Reisedurchführung wird an einem Simulator abgenommen, der nach § 89 zugelassen ist. Auf Wunsch des Prüflings wird ihm ein Zeugnis über das ...
§ 40 BinSchPersV Behördliche Befähigungsprüfung zum Erwerb des Schifferzeugnisses (vom 14.04.2023)
... kann mit der zuständigen Behörde abstimmen, dass die Prüfung an einem nach § 89 zugelassenen Simulator abgenommen wird. (4) Abweichend von Absatz 1 besteht die ...
§ 41 BinSchPersV Erwerb der besonderen Berechtigung für Radar
... der Anlage 14 durchgeführt. Sie wird entweder an einem hierfür nach § 89 zugelassenen Simulator oder an Bord eines hierfür geeigneten Fahrzeuges abgenommen. ...
Anlage 30 BinSchPersV (zu § 89 Absatz 1) Technische und funktionale Anforderungen an Fahrsimulatoren und Radarsimulatoren in der Binnenschifffahrt (vom 30.09.2022)
Zitat in folgenden Normen
BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 V. v. 22.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 370
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 30.11.2024)
... 1101 Zulassung eines Fahrsimulators § 89 i. V. m. Anlage 30 BinSchPersV 5531 1102 Zulassung eines ... 5531 1102 Zulassung eines Radarsimulators § 89 i. V. m. Anlage 30 BinSchPersV 2777 112 Befreiung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts
V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
Artikel 1 1. BinSchPersVuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
... zugelassenen Ausbildungsprogramms oder Weiterbildungsprogramms". e) Die Angabe zu § 89 wird wie folgt gefasst: „§ 89 Voraussetzungen für die Zulassung und ... e) Die Angabe zu § 89 wird wie folgt gefasst: „ § 89 Voraussetzungen für die Zulassung und den Widerruf der Zulassung von Simulatoren". ... l) Die Angabe zu Anlage 30 wird wie folgt gefasst: „Anlage 30 (zu § 89 Absatz 1 )". m) Die Angabe zu Anlage 33 wird wie folgt gefasst: „Anlage ... hierüber eine Bescheinigung nach dem Muster in Anlage 3 auszustellen." 50. § 89 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ... Wort „Muster" eingefügt. 78. In Anlage 30 wird die Angabe „(zu § 89 )" durch die Wörter „(zu § 89 Absatz 1)" ersetzt. 79. Anlage ... 78. In Anlage 30 wird die Angabe „(zu § 89)" durch die Wörter „(zu § 89 Absatz 1 )" ersetzt. 79. Anlage 33 wird ...
Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
Artikel 4 1. RheinSchRuaÄndV Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung
... 1101 Zulassung eines Fahrsimulators § 89 i. V. m. Anlage 30 BinSchPersV 5531 1102 Zulassung eines ... 5531 1102 Zulassung eines Radarsimulators § 89 i. V. m. Anlage 30 BinSchPersV 2777 112 Befreiung ...
Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt
V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982, 5204, 2023 I Nr. 144
Artikel 2 BinSchPersVEV 2021 Änderungen anderer Rechtsvorschriften
... 1121 Zulassung eines Fahrsimulators § 89 i. V. m. Anlage 30 BinSchPersV 5531 1122 Zulassung ... 5531 1122 Zulassung eines Radarsimulators § 89 i. V. m. Anlage 30 BinSchPersV 2777 113 Befreiung ...
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