§ 89 Voraussetzungen für die Zulassung und den Widerruf der Zulassung von Simulatoren
(1) Fahrsimulatoren und Radarsimulatoren sind für den Einsatz in praktischen Prüfungen zuzulassen, wenn sie die Anforderungen der
Anlage 30 erfüllen.
(2) Die zuständige Behörde hat die Zulassung eines Simulators auszusetzen oder zu widerrufen, wenn dieser die Anforderungen der
Anlage 30 nicht mehr erfüllt.
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenBMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 100
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts
V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
Artikel 1 1. BinSchPersVuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung ... zugelassenen Ausbildungsprogramms oder Weiterbildungsprogramms". e) Die Angabe zu § 89 wird wie folgt gefasst: „§ 89 Voraussetzungen für die Zulassung und ... e) Die Angabe zu § 89 wird wie folgt gefasst: „ § 89 Voraussetzungen für die Zulassung und den Widerruf der Zulassung von Simulatoren". ... l) Die Angabe zu Anlage 30 wird wie folgt gefasst: „Anlage 30 (zu § 89 Absatz 1 )". m) Die Angabe zu Anlage 33 wird wie folgt gefasst: „Anlage ... hierüber eine Bescheinigung nach dem Muster in Anlage 3 auszustellen." 50. § 89 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ... Wort „Muster" eingefügt. 78. In Anlage 30 wird die Angabe „(zu § 89 )" durch die Wörter „(zu § 89 Absatz 1)" ersetzt. 79. Anlage ... 78. In Anlage 30 wird die Angabe „(zu § 89)" durch die Wörter „(zu § 89 Absatz 1 )" ersetzt. 79. Anlage 33 wird ...
Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt
V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982, 5204, 2023 I Nr. 144
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