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§ 89 - Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)

Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 361-6 Kostenrecht
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§ 89 Beitreibung der Kosten und Zinsen



1Die Kosten und die auf diese entfallenden Zinsen werden aufgrund einer mit der Vollstreckungsklausel des Notars versehenen Ausfertigung der Kostenberechnung (§ 19) nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung beigetrieben; § 798 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 2In der Vollstreckungsklausel, die zum Zweck der Zwangsvollstreckung gegen einen zur Duldung der Zwangsvollstreckung Verpflichteten erteilt wird, ist die Duldungspflicht auszusprechen.



 

Zitierungen von § 89 GNotKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 89 GNotKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GNotKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 126 GNotKG Öffentlich-rechtlicher Vertrag
...  (2) Der Vertrag bedarf der Schriftform. (3) Die §§ 19, 88 bis 90 gelten entsprechend. Der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung ist ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesnotarordnung (BNotO)
neugefasst durch B. v. 24.02.1961 BGBl. I S. 97; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 58 BNotO Fortführung der Amtsgeschäfte; Kostenforderungen (vom 01.01.2022)
... zustehen, erteilt der Notariatsverwalter die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung ( § 89 des Gerichts- und Notarkostengesetzes ); lehnt er die Erteilung ab, so kann der Notar oder dessen Rechtsnachfolger die Entscheidung des ...
§ 64 BNotO Dauer der Amtsbefugnis des Notariatsverwalters; Kostenforderungen (vom 01.01.2022)
... seines Amtes von der Notarkammer im eigenen Namen eingezogen. Die §§ 19, 88 bis 90 und 127 des Gerichts- und Notarkostengesetzes gelten entsprechend. Die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 14 2. KostRMoG Änderung der Bundesnotarordnung
... die Wörter „§ 155 der Kostenordnung" durch die Wörter „§ 89 des Gerichts- und Notarkostengesetzes" und die Wörter „§ 156 der ... 154 bis 157 der Kostenordnung" durch die Wörter „Die §§ 19, 88 bis 90 und 127 des Gerichts- und Notarkostengesetzes" ersetzt. 4. § 104 ...