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§ 89b - Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
neugefasst durch B. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1750, 3245; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 703-5 Kartellrecht
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Geltung ab 01.01.1999; FNA: 703-5 Kartellrecht
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§ 89b Verfahren
(1) Für die Erteilung von Auskünften gemäß § 33g gilt § 142 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(2) § 142 Absatz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die Zumutbarkeit nach § 33g Absatz 3 bis 6 bestimmt.
(3) 1Über den Anspruch nach § 33g Absatz 1 oder 2 kann das Gericht durch Zwischenurteil entscheiden, wenn er in dem Rechtsstreit über den Anspruch auf Ersatz des Schadens nach § 33a Absatz 1 gegen die andere Partei erhoben wird. 2Ergeht ein Zwischenurteil, so ist es in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen.
(4) Das Gericht kann den Rechtsstreit über den auf Schadensersatz gerichteten Anspruch nach § 33a Absatz 1 auf Antrag aussetzen
- 1.
- bis zur Erledigung des wegen des Anspruchs nach § 33g Absatz 1 oder 2 geführten Rechtsstreits oder
- 2.
- für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren, wenn und solange die Parteien sich an einem Verfahren beteiligen, das zum Ziel hat, den Rechtsstreit über den Schadensersatzanspruch außergerichtlich beizulegen.
(5) 1Gegen denjenigen, dessen Verstoß gegen eine Vorschrift des Teils 1 oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder gegen die Artikel 5, 6 oder 7 der Verordnung (EU) 2022/1925 durch eine gemäß § 33b bindende Entscheidung der Wettbewerbsbehörde festgestellt wurde, kann die Herausgabe dieser Entscheidung der Wettbewerbsbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 33g im Wege der einstweiligen Verfügung auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen angeordnet werden. 2Eine Anordnung nach Satz 1 setzt keine Eilbedürftigkeit voraus. 3Der Antragsgegner ist vor der Anordnung anzuhören.
(6) 1Auf Antrag kann das Gericht nach Anhörung der Betroffenen durch Beschluss die Offenlegung von Beweismitteln oder die Erteilung von Auskünften anordnen, deren Geheimhaltung aus wichtigen Gründen verlangt wird oder deren Offenlegung beziehungsweise Erteilung nach § 33g Absatz 6 verweigert wird, soweit
- 1.
- es diese für die Durchsetzung eines Anspruchs nach § 33a Absatz 1 oder die Verteidigung gegen diesen Anspruch als sachdienlich erachtet und
- 2.
- nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles das Interesse des Anspruchstellers an der Offenlegung das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt.
(7) 1Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen zu gewährleisten. 2Insbesondere kann das Gericht einen öffentlich bestellten Sachverständigen mit einem Gutachten zu dem erforderlichen Umfang des im Einzelfall gebotenen Schutzes beauftragen, sofern dieser Sachverständige berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet worden ist.
(8) 1Auf begründeten Antrag einer Partei in einem Rechtsstreit über den Anspruch nach § 33a Absatz 1, § 33g Absatz 1 oder 2 prüft das Gericht die ihm aufgrund des Anspruchs nach § 33g Absatz 4 allein zum Zweck der Prüfung vorgelegten Beweismittel darauf, ob sie Kronzeugenerklärungen oder Vergleichsausführungen, die nicht zurückgezogen wurden, enthalten. 2Das Gericht legt die Beweismittel den Parteien vor, soweit
- 1.
- sie keine Kronzeugenerklärungen oder Vergleichsausführungen, die nicht zurückgezogen wurden, enthalten und
- 2.
- im Übrigen die Voraussetzungen für die Herausgabe nach § 33g vorliegen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze G. v. 25. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 294 m.W.v. 7. November 2023
Frühere Fassungen von § 89b GWB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 07.11.2023 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze vom 25.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 294 |
aktuell vorher | 19.01.2021 | Artikel 1 GWB-Digitalisierungsgesetz vom 18.01.2021 BGBl. I S. 2 |
aktuell vorher | 09.06.2017 | Artikel 1 Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 01.06.2017 BGBl. I S. 1416 |
aktuell | vor 09.06.2017 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 89b GWB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 89b GWB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GWB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 33g GWB Anspruch auf Herausgabe von Beweismitteln und Erteilung von Auskünften (vom 07.11.2023)
... kann der Anspruchsteller insoweit die Herausgabe an das zuständige Gericht nach § 89b Absatz 8 allein zum Zweck der Prüfung verlangen. (5) Bis zum vollständigen Abschluss ... die Herausgabe der Beweismittel an das zuständige Gericht zur Entscheidung nach § 89b Absatz 6 verlangen. Satz 2 ist nicht anzuwenden auf 1. Personen im Sinne des § ... keine Anwendung in Verfahren gegen Unternehmen. (10) Die Absätze 1 bis 9 sowie die §§ 89b bis 89d über die Herausgabe von Beweismitteln gelten für die Erteilung von ...
§ 89c GWB Offenlegung aus der Behördenakte (vom 07.11.2023)
... verlangt wird, sind von der Zugänglichmachung oder Auskunftserteilung auszunehmen. § 89b Absatz 6 findet entsprechende Anwendung. (3) Das Ersuchen nach Absatz 1 oder um die ... oder dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof. § 33g Absatz 5 und § 89b Absatz 8 finden entsprechende Anwendung; letztere Regelung mit der Maßgabe, dass sie auch für ...
§ 89e GWB Gemeinsame Vorschriften für die §§ 33g und 89b bis 89d (vom 07.11.2023)
... Wettbewerbsbehörden im Sinne der §§ 33g und 89b bis 89d sind 1. das Bundeskartellamt, 2. die nach Landesrecht ... der Europäischen Union. Im Rahmen der Anwendung der §§ 33g und 89b bis 89d auf Verstöße nach der Verordnung (EU) 2022/1925 gelten als ... genannten Vorschriften anwenden. (2) Absatz 1 sowie die §§ 33g, 89b bis 89d finden entsprechende Anwendung auf die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen oder ...
§ 187 GWB Übergangs- und Schlussbestimmungen (vom 07.11.2023)
... Verjährungsvorschriften. (4) § 33c Absatz 5 und die §§ 33g sowie 89b bis 89e sind unabhängig vom Zeitpunkt der Entstehung der Schadensersatzansprüche nur in ...
Zitat in folgenden Normen
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
§ 69 SGB V Anwendungsbereich (vom 19.01.2021)
... 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 6 bis 11, Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie die §§ 81a bis 95 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten für die in Absatz 1 genannten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze
G. v. 25.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 294
Artikel 1 GWBuaÄndG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... der Verordnung (EU) 2022/1925" eingefügt. 19. In § 33 Absatz 1 und § 89b Absatz 5 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „Union" die Wörter „oder gegen die Artikel 5, 6 ... folgender Satz angefügt: „Im Rahmen der Anwendung der §§ 33g und 89b bis 89d auf Verstöße nach der Verordnung (EU) 2022/1925 gelten als ...
GWB-Digitalisierungsgesetz
G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2
Artikel 1 GWBDigiG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... „§ 87 Absatz 1" durch die Angabe „§ 87" ersetzt. 32. § 89b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz ... wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „sowie § 89b bis 89e sind" die Wörter „unabhängig vom Zeitpunkt der Entstehung der ...
Artikel 7 GWBDigiG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 6 bis 11, Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie die §§ 81a bis 95 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten für die in Absatz 1 genannten ...
Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
Artikel 1 9. GWBÄndG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... mehrere Gerichtsbezirke § 89a Streitwertanpassung, Kostenerstattung § 89b Verfahren § 89c Offenlegung aus der Behördenakte § 89d ... 89d Beweisregeln § 89e Gemeinsame Vorschriften für die §§ 33g und 89b bis 89d Kapitel 5 Gemeinsame Bestimmungen § 90 Benachrichtigung und ... kann der Anspruchsteller insoweit die Herausgabe an das zuständige Gericht nach § 89b Absatz 8 allein zum Zweck der Prüfung verlangen. (5) Bis zum vollständigen Abschluss ... die Herausgabe der Beweismittel an das zuständige Gericht zur Entscheidung nach § 89b Absatz 6 verlangen. Satz 2 ist nicht anzuwenden auf 1. Personen im Sinne des § 383 Absatz ... Anwendung in Verfahren gegen Unternehmen. (10) Die Absätze 1 bis 9 sowie die §§ 89b bis 89d über die Herausgabe von Beweismitteln gelten für die Erteilung von ... der Hauptsache nicht übersteigen." 61. Nach § 89a werden die folgenden §§ 89b bis 89e eingefügt: „§ 89b Verfahren (1) Für die ... Nach § 89a werden die folgenden §§ 89b bis 89e eingefügt: „ § 89b Verfahren (1) Für die Erteilung von Auskünften gemäß § 33g ... verlangt wird, sind von der Zugänglichmachung oder Auskunftserteilung auszunehmen. § 89b Absatz 6 findet entsprechende Anwendung. (3) Das Ersuchen nach Absatz 1 oder um die Erteilung ... oder dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof. § 33g Absatz 5 und § 89b Absatz 8 finden entsprechende Anwendung; letztere Regelung mit der Maßgabe, dass sie auch für ... müssen. § 89e Gemeinsame Vorschriften für die §§ 33g und 89b bis 89d (1) Wettbewerbsbehörden im Sinne der §§ 33g und 89b bis 89d ... 33g und 89b bis 89d (1) Wettbewerbsbehörden im Sinne der §§ 33g und 89b bis 89d sind 1. das Bundeskartellamt, 2. die nach Landesrecht ... Mitgliedstaaten der Europäischen Union. (2) Absatz 1 sowie die §§ 33g, 89b bis 89d finden entsprechende Anwendung auf die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen oder ... Verjährungsvorschriften. (4) § 33c Absatz 5 und die §§ 33g sowie 89b bis 89e sind nur in Rechtsstreiten anzuwenden, in denen nach dem 26. Dezember 2016 Klage erhoben ...
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