Tools:
Update via:
§ 89b - Steuerberatungsgesetz (StBerG)
neugefasst durch B. v. 04.11.1975 BGBl. I S. 2735; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 04.11.1975; FNA: 610-10 Allgemeines Steuerrecht
|
Geltung ab 04.11.1975; FNA: 610-10 Allgemeines Steuerrecht
|
§ 89b Rechtsnachfolger
Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) können berufsgerichtliche Maßnahmen gegen den oder die Rechtsnachfolger verhängt werden.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022
Anzeige
Frühere Fassungen von § 89b StBerG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.08.2022 | Artikel 4 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021 BGBl. I S. 2363 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 89b StBerG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 89b StBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StBerG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 81 StBerG Rügerecht des Vorstandes (vom 01.08.2022)
... (3) Für anerkannte Berufsausübungsgesellschaften sind § 89 Absatz 5, die §§ 89b und 111a Absatz 2 sowie die §§ 111b bis 111d entsprechend anzuwenden. (4) ...
§ 82 StBerG Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung (vom 01.08.2022)
... 5 sind auf anerkannte Berufsausübungsgesellschaften entsprechend anzuwenden. Die §§ 89b und 111a Absatz 2 sowie die §§ 111b bis 111e gelten entsprechend. (7) § ...
§ 111d StBerG Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern (vom 01.08.2022)
... Fall einer Rechtsnachfolge ( § 89b ) treten Rechtsnachfolger der Berufsausübungsgesellschaft in diejenige Lage des Verfahrens ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 4 BRAORefG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... die folgenden Angaben eingefügt: „§ 89a Leitungspersonen § 89b Rechtsnachfolger". l) Die Angabe zu § 93 wird wie folgt gefasst: ... (3) Für anerkannte Berufsausübungsgesellschaften sind § 89 Absatz 5, die §§ 89b und 111a Absatz 2 sowie die §§ 111b bis 111d entsprechend anzuwenden." ... 1 bis 5 sind auf anerkannte Berufsausübungsgesellschaften entsprechend anzuwenden. Die §§ 89b und 111a Absatz 2 sowie die §§ 111b bis 111e gelten entsprechend. (7) § ... werden." 37. Nach § 89 werden die folgenden §§ 89a und 89b eingefügt: „§ 89a Leitungspersonen Leitungspersonen einer ... die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört. § 89b Rechtsnachfolger Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen ... 111d Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern Im Fall einer Rechtsnachfolge ( § 89b ) treten Rechtsnachfolger der Berufsausübungsgesellschaft in diejenige Lage des Verfahrens ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/89b_StBerG.htm