(1) Beweismittel, die allein durch Einsicht in die Akten einer Wettbewerbsbehörde oder nach
§ 89c erlangt worden sind, können nur Beweis für Tatsachen in einem Rechtsstreit über einen Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Verstoßes nach
§ 33 Absatz 1 erbringen, wenn derjenige, dem die Einsicht gewährt worden ist, oder dessen Rechtsnachfolger Partei in dem Rechtsstreit ist.
(2) Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen, die allein durch Einsicht in die Akten einer Behörde oder eines Gerichts oder nach
§ 89c erlangt worden sind, können keinen Beweis für Tatsachen in einem Rechtsstreit über einen Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Verstoßes nach
§ 33 Absatz 1 erbringen.
(3) Beweismittel im Sinne von
§ 33g Absatz 5, die allein durch Einsicht in die Akten einer Behörde oder eines Gerichts oder nach
§ 89c erlangt worden sind, können keinen Beweis für Tatsachen in einem Rechtsstreit über einen Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Verstoßes nach
§ 33 Absatz 1 erbringen, bis die Wettbewerbsbehörde ihr Verfahren vollständig durch Erlass einer Entscheidung oder in anderer Weise gegen jeden Beteiligten beendet hat.
(4)
1Die
§§ 142,
144,
§ 371 Absatz 2,
§ 371a Absatz 1 Satz 1, die
§§ 421,
422,
428,
429 und
432 der Zivilprozessordnung finden in einem Rechtsstreit über einen Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Verstoßes nach
§ 33 Absatz 1 oder über einen Anspruch nach
§ 33g Absatz 1 oder Absatz 2 nur Anwendung, soweit in Bezug auf die vorzulegende Urkunde oder den vorzulegenden Gegenstand auch ein Anspruch auf Herausgabe von Beweismitteln nach
§ 33g gegen den zur Vorlage Verpflichteten besteht, es sei denn, es besteht ein vertraglicher Anspruch auf Vorlage gegen den Verpflichteten.
2Satz 1 gilt entsprechend für die Vorlage durch Behörden bei Urkunden und Gegenständen, die sich in der Akte einer Wettbewerbsbehörde befinden oder in einem Verfahren amtlich verwahrt werden, mit der Maßgabe, dass in Bezug auf das betreffende Beweismittel auch die Voraussetzungen für eine Vorlage nach
§ 89c Absatz 1 bis 4 und 6 vorliegen müssen.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 64
G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
Artikel 1 9. GWBÄndG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ... 89b Verfahren § 89c Offenlegung aus der Behördenakte § 89d Beweisregeln § 89e Gemeinsame Vorschriften für die §§ 33g und 89b ... § 89e Gemeinsame Vorschriften für die §§ 33g und 89b bis 89d Kapitel 5 Gemeinsame Bestimmungen § 90 Benachrichtigung und ... gegen Unternehmen. (10) Die Absätze 1 bis 9 sowie die §§ 89b bis 89d über die Herausgabe von Beweismitteln gelten für die Erteilung von Auskünften ... nicht übersteigen." 61. Nach § 89a werden die folgenden §§ 89b bis 89e eingefügt: „§ 89b Verfahren (1) Für die ... die die Akte führt oder geführt hat, ist nach Absatz 2 Satz 2 zu beteiligen. § 89d Beweisregeln (1) Beweismittel, die allein durch Einsicht in die Akten einer ... § 89e Gemeinsame Vorschriften für die §§ 33g und 89b bis 89d (1) Wettbewerbsbehörden im Sinne der §§ 33g und 89b bis 89d sind ... und 89b bis 89d (1) Wettbewerbsbehörden im Sinne der §§ 33g und 89b bis 89d sind 1. das Bundeskartellamt, 2. die nach Landesrecht zuständigen ... der Europäischen Union. (2) Absatz 1 sowie die §§ 33g, 89b bis 89d finden entsprechende Anwendung auf die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen oder ... (4) § 33c Absatz 5 und die §§ 33g sowie 89b bis 89e sind nur in Rechtsstreiten anzuwenden, in denen nach dem 26. Dezember 2016 Klage erhoben ...