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§ 8 - Allgemeine Gebührenverordnung (AGebV)
V. v. 11.02.2015 BGBl. I S. 130 (Nr. 6); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 204
Geltung ab 20.02.2015; FNA: 202-5-1 Verwaltungsgebühren
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Geltung ab 20.02.2015; FNA: 202-5-1 Verwaltungsgebühren
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§ 8 Verteilung der Gemeinkosten
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Für die Verteilung der Gemeinkosten sind sachgerechte Maßstäbe anzuwenden, die an den für die gebührenfähige Leistung erforderlichen Zeit-, Personal- oder Sachaufwand anknüpfen sollen.
(2) Ist eine Verteilung der Gemeinkosten nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand möglich, so werden sie mit einem angemessenen prozentualen Zuschlag auf die Einzelkosten angesetzt.
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Zitierungen von § 8 AGebV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 AGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AGebV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 AGebV Grundsätze
... Bundesverwaltung (GMBl 2013 S. 1235) entsprechen. Die Regelungen der §§ 3 bis 8 gehen vor. (3) Die Regelungen zur Ermittlung der kostendeckenden Gebühr bilden die ...
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