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§ 8 - Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV)

V. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2580 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 74
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 7402-3-1 Außenhandelsstatistik
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§ 8 Berichtigungen



(1) Stellt der Auskunftspflichtige fest, dass Anmeldedaten bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung fehlerhaft waren, und betrifft der Fehler das aktuelle oder das vorangegangene Kalenderjahr, so hat er nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 des Außenhandelsstatistikgesetzes diese Anmeldungen in folgenden Fällen zu berichtigen:

1.
Angaben zum Rechnungsbetrag in der Intrahandelsstatistik und zum Statistischen Wert müssen nur berichtigt werden, wenn sich der ursprünglich gemeldete Wert der Warenposition durch die Berichtigung um mehr als 5.000 Euro verändern würde;

2.
Angaben zur Eigenmasse und der besonderen Maßeinheit müssen nur berichtigt werden, wenn sich die ursprünglich gemeldete Menge der Warenposition durch die Korrektur um mehr als 10 Prozent verändern würde;

3.
Angaben zu anderen als den in den Nummern 1 und 2 genannten Merkmalen müssen berichtigt werden, wenn der Rechnungsbetrag oder der Statistische Wert der betreffenden Warenposition höher als 5.000 Euro ist; zu den berichtigungspflichtigen Tatbeständen zählen in diesem Zusammenhang auch die Stornierungen von fälschlicherweise statistisch erfassten, aber nicht durchgeführten Warenbewegungen.

(2) Ist im Zeitpunkt der Anmeldung dem Grunde nach bekannt, dass sich die anmeldepflichtigen Angaben nachträglich ändern können, müssen diese Angaben im Zeitpunkt der Änderung nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 des Außenhandelsstatistikgesetzes berichtigt werden.

(3) In anderen als in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen ist die Berichtigung freiwillig.



 
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Frühere Fassungen von § 8 AHStatDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2025 (06.03.2025)Artikel 1 Änderungsverordnung zur Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV-ÄndV)
vom 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 74

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 AHStatDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 AHStatDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AHStatDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Änderungsverordnung zur Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV-ÄndV)
V. v. 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 74
Artikel 1 AHStatDV-ÄndV Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
... Nummer 2 des Außenhandelsstatistikgesetzes sind elektronisch abzugeben." 8. § 8 wird wie folgt geändert: a) Im Einleitungssatz von Absatz 1 werden nach dem Wort ...