§ 8 Übermittlungsersuchen
(1) Jede öffentliche Stelle, die um Übermittlung von Daten aus dem Register ersucht, hat vor dem Übermittlungsersuchen zu prüfen, ob die Kenntnis der im Register gespeicherten Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(2) 1Das Übermittlungsersuchen kann auf maschinell verwertbaren Datenträgern, im Rahmen des Abrufs im automatisierten Verfahren, auf dafür vorgesehenen Vordrucken, in sonstiger Weise schriftlich oder fernmündlich erfolgen. 2Die ersuchende Stelle darf maschinell verwertbare Datenträger für das Übermittlungsersuchen nur nutzen, wenn diese bei der Registerbehörde angemeldet sind. 3Ein fernmündliches Übermittlungsersuchen ist nur für öffentliche Stellen und nur dann zulässig, wenn die mit einem schriftlichen Übermittlungsersuchen verbundene zeitliche Verzögerung aus dringenden dienstlichen Gründen nicht zu vertreten ist.
(3)
1Die nach
§ 10 Absatz 1 Satz 2 des AZR-Gesetzes erforderliche Angabe zum Verarbeitungszweck besteht aus der Aufgabenbezeichnung und, soweit vorhanden, dem Geschäftszeichen des Verfahrens, zu dem die Daten übermittelt werden sollen.
2Die in
§ 20 Absatz 1 des AZR-Gesetzes bezeichneten Stellen geben statt des Geschäftszeichens des Verfahrens ein besonderes Geschäftszeichen für das Übermittlungsersuchen an, das eine Zuordnung zum Verfahren ermöglicht; dieses Geschäftszeichen und das Geschäftszeichen des Verfahrens sind in den nach
§ 20 Absatz 2 des AZR-Gesetzes vorgesehenen Aufzeichnungen anzugeben.
3Folgende Aufgabenbezeichnungen sind zu verwenden:
- 1.
- ausländerrechtliche Aufgabe,
- 2.
- asylrechtliche Aufgabe,
- 2a.
- Migration und Integration,
- 3.
- Gewährleistung des grenzpolizeilichen Schutzes des Bundesgebietes,
- 4.
- Strafverfolgung - Verfahren gegen den Betroffenen,
- 5.
- Strafverfolgung - Verfahren gegen Dritte,
- 6.
- Strafvollstreckung,
- 6a.
- Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen,
- 7.
- Rechtspflege,
- 8.
- Abwehr von Gefahren,
- 9.
- Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr,
- 10.
- Erfüllung von Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen,
- 10a.
- Austausch von Zusatzinformationen im Sinne der SIS-Verordnungen,
- 11.
- Identitätsfeststellung nach § 15 Absatz 3 des AZR-Gesetzes,
- 12.
- Unterstützung der Zollfahndungsämter,
- 13.
- selbständige Ermittlungen des Zollkriminalamtes,
- 14.
- Bekämpfung der illegalen Beschäftigung,
- 15.
- Feststellung der Eigenschaft als Deutscher,
- 16.
- Feststellung der Aussiedler- oder Spätaussiedlereigenschaft,
- 17.
- Aufgaben nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz,
- 18.
- Aufgaben nach dem MAD-Gesetz,
- 19.
- Aufgaben nach dem BND-Gesetz,
- 20.
- Visaverfahren,
- 20a.
- beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes,
- 21.
- Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und § 12b des Atomgesetzes,
- 22.
- Aufgaben nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
- 23.
- Aufgaben bei Zulassung und Überwachung der Ausländerbeschäftigung,
- 24.
- Datenpflege,
- 25.
- Aufgaben nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch,
- 26.
- Aufgaben für erforderliche Gesundheitsuntersuchungen nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes und Impfungen,
- 27.
- Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes,
- 28.
- Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch,
- 29.
- Aufgaben nach dem Bundesmeldegesetz,
- 30.
- Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes,
- 31.
- Aufgaben nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch,
- 32.
- Beratung und Bearbeitung von Einbürgerungsanträgen.
- 34.
- Abruf von Dokumenten,
- 35.
- Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz.
(4) (aufgehoben)
(6) Ähnliche Personen nach
§ 10 Absatz 3,
§ 21 Absatz 3 und
§ 31 Absatz 1 des AZR-Gesetzes sind solche Personen, deren Grundpersonalien, Lichtbilder, Fingerabdruckdaten, abweichende Namenschreibweisen, andere Namen, frühere Namen, Aliaspersonalien oder Angaben zum Ausweispapier oder Aufenthaltstitel mit den im Übermittlungsersuchen angegebenen Grundpersonalien, Lichtbildern, Fingerabdruckdaten oder Angaben zum Ausweispapier oder Aufenthaltstitel übereinstimmen oder nur geringfügig davon abweichen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise
Zitat in folgenden NormenTerrorismusbekämpfungsgesetz
G. v. 09.01.2002 BGBl. I S. 361, 3142; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2
Zitate in ÄnderungsvorschriftenRegistermodernisierungsgesetz (RegMoG)
G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2023 I Nr. 230, 293, 2024 I Nr. 292; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322
Datenaustauschverbesserungsgesetz
G. v. 02.02.2016 BGBl. I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 346 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG)
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2744; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467, 4114
Artikel 2 AZRWEG Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung (vom 08.09.2021) ... § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „ § 8 Abs. 1" durch die Angabe „§ 8 Absatz 1" ersetzt. b) Die folgenden ... a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1" durch die Angabe „ § 8 Absatz 1" ersetzt. b) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt: ... sind. Die Dokumente sind unverzüglich zu übermitteln." 5. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: ...
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
SIS-III-Gesetz
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632, 2023 I Nr. 60
Zweite Verordnung zur Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
V. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2424, 2019 BGBl. I S. 15
Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1131
Artikel 2 2. DAVG Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung ... in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten gültigen Fassung verwendet." 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert: ... 3. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 wird die Angabe „ § 8 Abs. 3 oder 4" durch die Angabe „§ 8 Absatz 3" ersetzt. b) In Absatz 5 ... a) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 8 Abs. 3 oder 4" durch die Angabe „ § 8 Absatz 3" ersetzt. b) In Absatz 5 werden die Wörter „die ...
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