§ 8 Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungsdauer
(1) 1Auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und der Ausbildenden hat die zuständige Stelle die Ausbildungsdauer zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Dauer erreicht wird. 2Satz 1 gilt bei einer Teilzeitberufsausbildung mit der Maßgabe, dass, wenn eine Verkürzung der Ausbildungsdauer entsprechend den Empfehlungen des Hauptausschusses nach Absatz 3 zu einer Ausbildungsdauer führt, die das Ende der für die betreffende Berufsausbildung in Vollzeit festgelegten Ausbildungsdauer höchstens um sechs Monate überschreitet, die Ausbildungsdauer auf das Ende der für die betreffende Berufsausbildung in Vollzeit festgelegten Ausbildungsdauer verkürzt wird.
(2) 1In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle auf Antrag Auszubildender die Ausbildungsdauer verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. 2Vor der Entscheidung über die Verlängerung sind die Ausbildenden zu hören.
(3) Für die Entscheidung über die Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungsdauer kann der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung Empfehlungen beschließen.
Frühere Fassungen von § 8 BBiG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 3 BBiG Anwendungsbereich (vom 01.08.2024) ... Handwerksordnung gelten § 4 Absatz 1 und 3 bis 6, § 5 Absatz 1 und 2, die §§ 6 bis 9, 27 bis 49, 50b bis 50e, 53 Absatz 1 bis 3, die §§ 53a bis 53e Absatz 1 bis 3, die ...
§ 7a BBiG Teilzeitberufsausbildung (vom 01.08.2024) ... ist. Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung ist auf ganze Monate abzurunden. § 8 Absatz 1 und 2 bleibt unberührt. (3) Auf Verlangen der Auszubildenden verlängert sich die ... eine Teilzeitberufsausbildung kann mit einem Antrag auf Verkürzung der Ausbildungsdauer nach § 8 Absatz 1 verbunden ...
Zitat in folgenden NormenVerordnung über die Berufsausbildung zum Maßschneider/zur Maßschneiderin
V. v. 15.04.2004 BGBl. I S. 571; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 09.05.2005 BGBl. I S. 1292
Verordnung über die Berufsausbildung zum Raumausstatter/zur Raumausstatterin
V. v. 18.05.2004 BGBl. I S. 980; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 09.05.2005 BGBl. I S. 1285
§ 9a RaumAAusbV Anrechnungsregelung ... bis zum vollen Umfang der dort zurückgelegten Ausbildungszeit angerechnet werden; § 8 Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes bleibt ...
Verordnung über die Berufsausbildung zum Wasserbauer/zur Wasserbauerin
V. v. 26.05.2004 BGBl. I S. 1078
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBerufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG)
G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246
Artikel 1 BVaDiG Änderung des Berufsbildungsgesetzes ... 3. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter „gelten die §§ 4 bis 9, 27 bis 49, 53 bis 70, 76 bis 80 sowie 101 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie Nummer 6 bis ... Handwerksordnung gelten § 4 Absatz 1 und 3 bis 6, § 5 Absatz 1 und 2, die §§ 6 bis 9, 27 bis 49, 50b bis 50e, 53 Absatz 1 bis 3, die §§ 53a bis 53e Absatz 1 bis 3, die ... „Absatz 2" durch die Wörter „Absatz 1 und 2" ersetzt. 8. Dem § 8 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Satz 1 gilt bei einer ...
Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522
Artikel 1 BBMoSG Änderung des Berufsbildungsgesetzes ... Vorbildung auf die Ausbildungsdauer § 7a Teilzeitberufsausbildung § 8 Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungsdauer § 9 ... Ein Anrechnungszeitraum muss in ganzen Monaten durch sechs teilbar sein." 8. § 8 wird durch die folgenden §§ 7a und 8 ersetzt: „§ 7a ... sechs teilbar sein." 8. § 8 wird durch die folgenden §§ 7a und 8 ersetzt: „§ 7a Teilzeitberufsausbildung (1) Die ... Vollzeit festgelegt ist. Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung ist auf ganze Monate abzurunden. § 8 Absatz 2 bleibt unberührt. (3) Auf Verlangen der Auszubildenden verlängert sich die ... eine Teilzeitberufsausbildung kann mit einem Antrag auf Verkürzung der Ausbildungsdauer nach § 8 Absatz 1 verbunden werden. § 8 Verkürzung oder Verlängerung der ... auf Verkürzung der Ausbildungsdauer nach § 8 Absatz 1 verbunden werden. § 8 Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungsdauer (1) Auf gemeinsamen Antrag ...
Verordnung zur Änderung von Erprobungsverordnungen
V. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1402
Zitate in aufgehobenen TitelnVerordnung über die Berufsausbildung in der Bekleidungsindustrie
V. v. 13.02.1997 BGBl. I S. 262; aufgehoben durch § 21 V. v. 25.06.2015 BGBl. I S. 1021
Verordnung über die Berufsausbildung zum Polsterer/zur Polsterin in der Industrie
V. v. 13.02.1997 BGBl. I S. 246; aufgehoben durch § 11 V. v. 20.05.2014 BGBl. I S. 539
§ 9a PolstAusbV Anrechnungsregelung ... bis zum vollen Umfang der dort zurückgelegten Ausbildungszeit angerechnet werden; § 8 Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes bleibt ...
Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
V. v. 17.06.2002 BGBl. I S. 1931; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 10.02.2022 BGBl. I S. 174
Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik
V. v. 09.07.2003 BGBl. I S. 1310; aufgehoben durch § 11 V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1545
Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin
V. v. 12.06.2002 BGBl. I S. 1834; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1402; bis auf § 5 außer Kraft getreten am 31.07.2009
Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik/zur Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik
V. v. 03.07.2003 BGBl. I S. 1238; aufgehoben durch § 12 V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1490
Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin
V. v. 12.02.2004 BGBl. I S. 264; aufgehoben durch § 16 V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1523
Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin
V. v. 12.06.2002 BGBl. I S. 1837; zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1402; bis auf § 5 außer Kraft getreten am 31.07.2009
Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradmechanikerin
V. v. 09.07.2003 BGBl. I S. 1357; aufgehoben durch § 14 V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1560
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/8_BBiG.htm