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§ 8 - Bundesfernstraßen-Sondernutzungsgebühren-Verordnung (BFStrSonGebV)
§ 8 Erstattung von Gebühren
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Gebühren werden auf Antrag anteilig erstattet, sofern
- 1.
- die Sondernutzung aufgegeben oder die Erlaubnis oder die Genehmigung widerrufen wird,
- 2.
- die Gebühren nach Jahren bemessen und im Voraus entrichtet wurden und
- 3.
- der Erstattungsbetrag mehr als 25 Euro beträgt.
(2) Die Erstattung beträgt für jeden vollen Monat, in dem keine Sondernutzung mehr erfolgt, ein Zwölftel der Jahresgebühr.
(3) Der Erstattungsbetrag wird nicht verzinst.
Zitierungen von § 8 BFStrSonGebV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BFStrSonGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BFStrSonGebV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 BFStrSonGebV Ablösung
... in zwanzigfacher Höhe des Jahresbetrages abgelöst werden. Eine Erstattung nach § 8 entfällt, es sei denn, die Erlaubnis oder Genehmigung wird widerrufen oder es liegt ein vom ...
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