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Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen der Bundesfernstraßen in Verwaltung des Bundes (Bundesfernstraßen-Sondernutzungsgebühren-Verordnung - BFStrSonGebV)
Eingangsformel
Auf Grund des § 8 Absatz 3 Satz 3 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), der durch Artikel 17 Nummer 8 Buchstabe d des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:
§ 1 Sondernutzungsgebühren
Für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben, soweit dem Bund die Verwaltung dieser Straßen zusteht.
§ 2 Bemessungsgrundsätze
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis. 2Soweit dieses Rahmensätze vorsieht, ist die Gebühr im Einzelfall nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie nach den wirtschaftlichen Interessen des Gebührenschuldners zu bemessen.
(2) Bei Sondernutzungen, für die Gebühren nach Jahren bemessen werden und die im Laufe eines Kalenderjahres beginnen oder enden, beträgt die Gebühr für jeden angefangenen Monat ein Zwölftel der Jahresgebühr.
(3) Ist eine Gebühr nach Tagen, Wochen oder Monaten zu bemessen, beträgt die Gebühr auch dann den vollen Betrag, wenn die Sondernutzung nur während eines Teils des jeweiligen Zeitraumes ausgeübt wird.
§ 3 Festsetzung und Erhebung der Gebühren
(1) Die Gebühren werden von der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes festgesetzt und erhoben.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind in den Fällen von § 8 Absatz 6 und § 8a Absatz 2 des Bundesfernstraßengesetzes die nach dieser Verordnung anfallenden Gebühren in die Erlaubnis oder Genehmigung der zuständigen Behörde aufzunehmen.
§ 4 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind
- 1.
- der Erlaubnisnehmer oder sein Rechtsnachfolger,
- 2.
- derjenige, der die Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 5 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit der Gebühren
(1) 1Die Gebührenschuld entsteht mit dem Beginn der Sondernutzung. 2Ist der Zeitpunkt des Beginns der Sondernutzung nicht feststellbar, entsteht die Gebührenschuld
- 1.
- mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis,
- 2.
- in den Fällen des § 8 Absatz 6 und des § 8a Absatz 2 des Bundesfernstraßengesetzes mit der Erteilung der Erlaubnis oder Genehmigung oder
- 3.
- bei unerlaubter Sondernutzung mit dem Beginn des Jahres, in dem die Nutzung erstmals nachgewiesen werden kann.
(2) 1Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird. 2Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden die folgenden Gebühren zum Ende des ersten Vierteljahres des jeweiligen Kalenderjahres fällig.
§ 6 Gebührenfreiheit
(1) Von den Gebühren sind befreit:
- 1.
- die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben auf Grund gesetzlicher Verpflichtung ganz oder teilweise aus dem Haushalt des Bundes getragen werden,
- 2.
- die Länder und die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben auf Grund gesetzlicher Verpflichtung ganz oder teilweise aus dem Haushalt eines Landes oder mehrerer Länder getragen werden,
- 3.
- die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die Gebühren nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betreffen,
- 4.
- Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, wobei Sondernutzungen von Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, sofern sie die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben, nur gebührenfrei sind, wenn durch die Sondernutzungen unmittelbar die Durchführung kirchlicher, religiöser oder weltanschaulicher Zwecke gefördert wird.
(2) Die Befreiung erfolgt nicht, soweit die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen.
(3) Gebührenfreiheit besteht nicht für
- 1.
- Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes,
- 2.
- zu Nummer 1 gleichartige Einrichtungen der Länder sowie
- 3.
- öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land oder mehrere Länder beteiligt sind.
(4) Der Gebührenschuldner kann bei Sondernutzungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen, teilweise oder vollständig von den Gebühren befreit werden, es sei denn, dass durch die Sondernutzung erhebliche wirtschaftliche Vorteile für ihn zu erwarten sind.
§ 7 Stundung, Niederschlagung, Erlass
Stundung, Niederschlagung und Erlass von festgesetzten Gebühren richten sich nach § 59 der Bundeshaushaltsordnung.
§ 8 Erstattung von Gebühren
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Gebühren werden auf Antrag anteilig erstattet, sofern
- 1.
- die Sondernutzung aufgegeben oder die Erlaubnis oder die Genehmigung widerrufen wird,
- 2.
- die Gebühren nach Jahren bemessen und im Voraus entrichtet wurden und
- 3.
- der Erstattungsbetrag mehr als 25 Euro beträgt.
(2) Die Erstattung beträgt für jeden vollen Monat, in dem keine Sondernutzung mehr erfolgt, ein Zwölftel der Jahresgebühr.
(3) Der Erstattungsbetrag wird nicht verzinst.
§ 9 Ablösung
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Auf Antrag kann gestattet werden, dass die wiederkehrende Sondernutzungsgebühr durch eine einmalige Zahlung abgelöst wird. 2Ist die Erlaubnis oder Genehmigung befristet, so bemisst sich der Ablösebetrag nach der Summe der noch nicht entrichteten Teilgebühren. 3Ist die Erlaubnis oder Genehmigung unbefristet, so können die Sondernutzungsgebühren durch die Zahlung eines einmaligen Betrages in zwanzigfacher Höhe des Jahresbetrages abgelöst werden. 4Eine Erstattung nach § 8 entfällt, es sei denn, die Erlaubnis oder Genehmigung wird widerrufen oder es liegt ein vom Sondernutzer nicht zu vertretender Härtefall vor.
§ 10 Übergangsregelung
(1) Auf Sondernutzungen, für die eine Erlaubnis oder Genehmigung vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden ist, ist für die Fortsetzung der Sondernutzung eine Gebühr nach Maßgabe dieser Verordnung mit Inkrafttreten dieser Verordnung zu entrichten.
(2) Auf vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Sondernutzungen, für die keine Erlaubnis oder Genehmigung erteilt worden ist, gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) 1Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach anderen Vorschriften festgesetzte, wiederkehrende Gebühren können im Hinblick auf die Fortsetzung der Sondernutzung entsprechend den Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis angepasst werden. 2Dies gilt nicht, wenn die Gebühr vor Erlass dieser Verordnung im Sinne des § 9 abgelöst worden ist.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 10. Juni 2021.
Schlussformel
Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Andreas Scheuer
Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
Nr. | Art der Sondernutzung | Gebühr in Euro | |
jährlich | sonstige | ||
1 | Zufahrten und Zugänge | | |
1.1 | Zu bebauten oder in der Bebauung befindlichen, für Wohnzwe- cke bestimmten Grundstücken, je Wohneinheit | 25 bis 150 | |
1.2 | Zu sonstigen nicht gewerblich genutzten oder zu land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken | gebührenfrei | |
1.3 | Zu gewerblich genutzten Grundstücken, z. B. Industriewerken, Einkaufszentren, Tankstellen, Kiesgruben, Steinbrüchen, Gast- stätten, Lager-, Camping- und Ausstellungsplätzen | 50 bis 5.000 | |
2 | Kreuzungen, soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt wer- den kann | | |
2.1 | Leitungen der öffentlichen Versorgung (über- oder unterirdisch) für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser und Abwasser, jeweils mit den Hausanschlüssen | gebührenfrei | |
2.2 | Sonstige Leitungen im öffentlichen Interesse wie Mineralöl- leitungen, Bahnstromleitungen, militärische Betriebsstoffleitun- gen | gebührenfrei | |
2.3 | Andere Leitungen | | |
2.3.1 | Gewerbliche Leitungen wie Brunnenleitungen zu einem Gewer- bebetrieb sowie Baustellenleitungen und sonstige Betriebs- leitungen je nach Durchmesser und wirtschaftlichem Vorteil des Leitungseigentümers | | |
2.3.1.1 | Bis zu 1 Jahr | 20 bis 500 einmalig | |
2.3.1.2 | Längerdauernd | 90 bis 1.000 | |
2.3.2 | Nichtgewerbliche Leitungen wie private Wasserleitungen | gebührenfrei | |
2.4 | Schienenbahnen und Seilbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen | gebührenfrei | |
2.5 | Schienenbahnen und Seilbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, mit Ausnahme der Anschlussbahnen und der diesen gleichgestellten Bahnen im Sinne des Eisenbahnkreu- zungsgesetzes | | |
2.5.1 | Höhengleich | | |
2.5.1.1 | Bis zu 1 Jahr | 20 bis 1.000 einmalig | |
2.5.1.2 | Längerdauernd | 70 bis 1.000 | |
2.5.2 | Höhenfrei | | |
2.5.2.1 | Bis zu 1 Jahr | 20 bis 500 einmalig | |
2.5.2.2 | Längerdauernd | 45 bis 500 | |
2.6 | Förderbänder und ähnliches einschließlich Masten, Schächte und dergleichen | | |
2.6.1 | Bis zu 1 Jahr | 20 bis 100 einmalig | |
2.6.2 | Längerdauernd | 50 bis 300 | |
2.7 | Über- oder Unterführungen privater Wege | | |
2.7.1 | Bis zu 1 Jahr | 20 bis 500 einmalig | |
2.7.2 | Längerdauernd | 40 bis 500 | |
3 | Längsverlegungen, soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann | | |
3.1 | Leitungen der öffentlichen Versorgung (über- oder unterirdisch) für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser und Abwasser, jeweils mit den Hausanschlüssen | gebührenfrei | |
3.2 | Sonstige Leitungen im öffentlichen Interesse wie Mineralöl- leitungen, Bahnstromleitungen, militärische Betriebsstoffleitun- gen | gebührenfrei | |
3.3 | Andere Leitungen je angefangene 100 m | | |
3.3.1 | Gewerbliche Leitungen wie Brunnenleitungen zu einem Gewer- bebetrieb sowie Baustellenleitungen und sonstige Betriebs- leitungen je nach Durchmesser und wirtschaftlichem Vorteil des Leitungseigentümers | | |
3.3.1.1 | Bis zu 1 Jahr | 20 bis 45 monatlich | |
3.3.1.2 | Längerdauernd | 50 bis 500 | |
3.3.2 | Nichtgewerbliche Leitungen wie private Wasserleitungen | gebührenfrei | |
3.4 | Gleise | ||
3.4.1 | Schienenbahnen des öffentlichen Verkehrs | gebührenfrei | |
3.4.2 | Schienenbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen mit Ausnahme der Anschlussbahnen und der diesen gleichgestell- ten Bahnen im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes je an- gefangene 100 m | 50 bis 1.000 | |
3.5 | O-Busleitungen einschließlich Masten | gebührenfrei | |
3.6 | Anlagen der Straßenbeleuchtung einschließlich Masten | gebührenfrei | |
4 | Bauliche Anlagen (einschließlich Werbeanlagen, Pfosten, Mas- ten u. ä.) soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann | | |
4.1 | Schilder einschließlich Masten und Pfosten | | |
4.1.1 | Allgemein eingeführte Hinweisschilder z. B. auf Gottesdienste, Unfall- und Kfz-Hilfsdienste (Sammelhinweisschilder), Messen, Ausstellungen, sportliche Veranstaltungen, Werbung für öffent- liche Wahlen und Baustellenschilder | gebührenfrei | |
4.1.2 | Hinweisschilder auf gewerbliche Betriebe z. B. Gaststätten, Fabriken, Auslieferungslager | 25 bis 200 einmalig | |
4.1.3 | Werbeanlagen z. B. Werbeschilder, Litfasssäulen, Fahnen ein- schließlich Masten, Pfosten, Transparente | | |
4.1.3.1 | Bis zu 1 Jahr | 25 bis 500 einmalig | |
4.1.3.2 | Längerdauernd | 50 bis 500 | |
4.2 | Fahrkarten- und Auskunftsschalter, Fahrkarten- und Wechsel- automaten sowie Wartehallen und Informationsstände ohne Verkaufsbetrieb außer Fahrkartenverkauf, Verkaufsstände für gemeinnützige Zwecke | gebührenfrei | |
4.3 | Wartehallen mit Verkaufsbetrieb, Kioske, Imbissstände, sons- tige Verkaufsstände je m² in Anspruch genommener Straßen- fläche | | |
4.3.1 | Bis zu 1 Jahr | 20 bis 200 einmalig | |
4.3.2 | Längerdauernd | 40 bis 200 | |
4.4 | Automaten, mit Ausnahme der Fahrkartenautomaten der Stra- ßenbahnen und Linienbusse | 40 bis 500 | |
4.5 | Verladestellen, Anlagen zur Holzbringung, Waagen, Abstell- flächen | 50 bis 500 | |
4.6 | Baustelleneinrichtungen z. B. Gerüste, Bauzäune, Baracken, Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, Hilfseinrichtungen, Lagerplätze je m² in Anspruch genommener Straßenfläche | 2 bis 10 wöchentlich (mindestens 20) | |
5 | Sonstige Benutzung der Straßenfläche, soweit der Gemeinge- brauch beeinträchtigt werden kann | | |
5.1 | Vorübergehendes Aufstellen von Maschinen, Geräten, Contai- nern, Fahrzeugen (soweit nicht gemeingebräuchlich) einschließ- lich Hilfseinrichtungen (z. B. Kabel), Lagerung von Material | 10 bis 175 wöchentlich | |
5.2 | Gewerbliche Veranstaltungen z. B. Schaustellungseinrichtun- gen, fahrbare Geschäftsbetriebe, Straßenhandel ohne bauliche Anlagen, Märkte, Verkaufs- und Bewirtschaftungsplätze, Lager- plätze, je m² in Anspruch genommener Straßenfläche | | |
5.2.1 | Bis zu 1 Jahr | 1 bis 20 wöchentlich (mindestens 20) | |
5.2.2 | Längerdauernd | 2 bis 50 (mindestens 85) | |
5.3 | Sondernutzungen im Zusammenhang mit Filmaufnahmen | 20 bis 400 täglich | |
5.4 | Sonstige Sondernutzungen, die in den vorstehenden Tarifnum- mern nicht erfasst sind | | |
5.4.1 | Bis zu 1 Jahr | 5 bis 500 einmalig | |
5.4.2 | Längerdauernd | 50 bis 1.000 | |
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