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Anlage - Bundesfernstraßen-Sondernutzungsgebühren-Verordnung (BFStrSonGebV)

V. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1595 (Nr. 30)
Geltung ab 11.06.2021; FNA: 911-1-8 Bundesfernstraßen

Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis



Nr. Art der Sondernutzung Gebühr in Euro
jährlichsonstige
1Zufahrten und Zugänge   
1.1Zu bebauten oder in der Bebauung befindlichen, für Wohnzwe-
cke bestimmten Grundstücken, je Wohneinheit
25 bis 150  
1.2Zu sonstigen nicht gewerblich genutzten oder zu land- und
forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken
gebührenfrei
1.3Zu gewerblich genutzten Grundstücken, z. B. Industriewerken,
Einkaufszentren, Tankstellen, Kiesgruben, Steinbrüchen, Gast-
stätten, Lager-, Camping- und Ausstellungsplätzen
50 bis 5.000  
2Kreuzungen, soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt wer-
den kann
  
2.1Leitungen der öffentlichen Versorgung (über- oder unterirdisch)
für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser und Abwasser, jeweils
mit den Hausanschlüssen
gebührenfrei
2.2Sonstige Leitungen im öffentlichen Interesse wie Mineralöl-
leitungen, Bahnstromleitungen, militärische Betriebsstoffleitun-
gen
gebührenfrei
2.3Andere Leitungen   
2.3.1Gewerbliche Leitungen wie Brunnenleitungen zu einem Gewer-
bebetrieb sowie Baustellenleitungen und sonstige Betriebs-
leitungen je nach Durchmesser und wirtschaftlichem Vorteil
des Leitungseigentümers
  
2.3.1.1Bis zu 1 Jahr  20 bis 500
einmalig
2.3.1.2Längerdauernd90 bis 1.000  
2.3.2Nichtgewerbliche Leitungen wie private Wasserleitungen gebührenfrei
2.4Schienenbahnen und Seilbahnen, die dem öffentlichen Verkehr
dienen
gebührenfrei
2.5Schienenbahnen und Seilbahnen, die nicht dem öffentlichen
Verkehr dienen, mit Ausnahme der Anschlussbahnen und der
diesen gleichgestellten Bahnen im Sinne des Eisenbahnkreu-
zungsgesetzes
  
2.5.1Höhengleich  
2.5.1.1Bis zu 1 Jahr  20 bis 1.000
einmalig
2.5.1.2Längerdauernd70 bis 1.000  
2.5.2Höhenfrei  
2.5.2.1Bis zu 1 Jahr  20 bis 500
einmalig
2.5.2.2Längerdauernd45 bis 500  
2.6Förderbänder und ähnliches einschließlich Masten, Schächte
und dergleichen
  
2.6.1Bis zu 1 Jahr  20 bis 100
einmalig
2.6.2Längerdauernd50 bis 300  
2.7Über- oder Unterführungen privater Wege   
2.7.1Bis zu 1 Jahr  20 bis 500
einmalig
2.7.2Längerdauernd40 bis 500  
3 Längsverlegungen, soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt
werden kann
  
3.1Leitungen der öffentlichen Versorgung (über- oder unterirdisch)
für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser und Abwasser, jeweils
mit den Hausanschlüssen
gebührenfrei
3.2Sonstige Leitungen im öffentlichen Interesse wie Mineralöl-
leitungen, Bahnstromleitungen, militärische Betriebsstoffleitun-
gen
gebührenfrei
3.3Andere Leitungen je angefangene 100 m   
3.3.1Gewerbliche Leitungen wie Brunnenleitungen zu einem Gewer-
bebetrieb sowie Baustellenleitungen und sonstige Betriebs-
leitungen je nach Durchmesser und wirtschaftlichem Vorteil
des Leitungseigentümers
  
3.3.1.1Bis zu 1 Jahr  20 bis 45
monatlich
3.3.1.2Längerdauernd50 bis 500  
3.3.2Nichtgewerbliche Leitungen wie private Wasserleitungen gebührenfrei
3.4Gleise
3.4.1Schienenbahnen des öffentlichen Verkehrs gebührenfrei
3.4.2Schienenbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen mit
Ausnahme der Anschlussbahnen und der diesen gleichgestell-
ten Bahnen im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes je an-
gefangene 100 m
50 bis 1.000  
3.5O-Busleitungen einschließlich Masten gebührenfrei
3.6Anlagen der Straßenbeleuchtung einschließlich Masten gebührenfrei
4Bauliche Anlagen (einschließlich Werbeanlagen, Pfosten, Mas-
ten u. ä.) soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden
kann
  
4.1Schilder einschließlich Masten und Pfosten   
4.1.1Allgemein eingeführte Hinweisschilder z. B. auf Gottesdienste,
Unfall- und Kfz-Hilfsdienste (Sammelhinweisschilder), Messen,
Ausstellungen, sportliche Veranstaltungen, Werbung für öffent-
liche Wahlen und Baustellenschilder
gebührenfrei
4.1.2Hinweisschilder auf gewerbliche Betriebe z. B. Gaststätten,
Fabriken, Auslieferungslager
 25 bis 200
einmalig
4.1.3Werbeanlagen z. B. Werbeschilder, Litfasssäulen, Fahnen ein-
schließlich Masten, Pfosten, Transparente
  
4.1.3.1Bis zu 1 Jahr  25 bis 500
einmalig
4.1.3.2Längerdauernd50 bis 500  
4.2Fahrkarten- und Auskunftsschalter, Fahrkarten- und Wechsel-
automaten sowie Wartehallen und Informationsstände ohne
Verkaufsbetrieb außer Fahrkartenverkauf, Verkaufsstände für
gemeinnützige Zwecke
gebührenfrei
4.3Wartehallen mit Verkaufsbetrieb, Kioske, Imbissstände, sons-
tige Verkaufsstände je m² in Anspruch genommener Straßen-
fläche
  
4.3.1Bis zu 1 Jahr  20 bis 200
einmalig
4.3.2Längerdauernd40 bis 200  
4.4Automaten, mit Ausnahme der Fahrkartenautomaten der Stra-
ßenbahnen und Linienbusse
40 bis 500  
4.5 Verladestellen, Anlagen zur Holzbringung, Waagen, Abstell-
flächen
50 bis 500  
4.6Baustelleneinrichtungen z. B. Gerüste, Bauzäune, Baracken,
Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, Hilfseinrichtungen, Lagerplätze
je m² in Anspruch genommener Straßenfläche
 2 bis 10
wöchentlich
(mindestens 20)
5Sonstige Benutzung der Straßenfläche, soweit der Gemeinge-
brauch beeinträchtigt werden kann
  
5.1Vorübergehendes Aufstellen von Maschinen, Geräten, Contai-
nern, Fahrzeugen (soweit nicht gemeingebräuchlich) einschließ-
lich Hilfseinrichtungen (z. B. Kabel), Lagerung von Material
 10 bis 175
wöchentlich
5.2Gewerbliche Veranstaltungen z. B. Schaustellungseinrichtun-
gen, fahrbare Geschäftsbetriebe, Straßenhandel ohne bauliche
Anlagen, Märkte, Verkaufs- und Bewirtschaftungsplätze, Lager-
plätze, je m² in Anspruch genommener Straßenfläche
  
5.2.1Bis zu 1 Jahr  1 bis 20
wöchentlich
(mindestens 20)
5.2.2Längerdauernd2 bis 50
(mindestens 85)
 
5.3Sondernutzungen im Zusammenhang mit Filmaufnahmen  20 bis 400
täglich
5.4Sonstige Sondernutzungen, die in den vorstehenden Tarifnum-
mern nicht erfasst sind
  
5.4.1Bis zu 1 Jahr  5 bis 500
einmalig
5.4.2Längerdauernd50 bis 1.000