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§ 8 - Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)

§ 8 Kombination



(1) Erneuerbare Energien und Ersatzmaßnahmen nach § 7 können zur Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 untereinander und miteinander kombiniert werden.

(2) Die prozentualen Anteile der tatsächlichen Nutzung der einzelnen Erneuerbaren Energien und Ersatzmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 im Verhältnis zu der jeweils nach diesem Gesetz vorgesehenen Nutzung müssen in der Summe 100 ergeben.





 

Frühere Fassungen von § 8 EEWärmeG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2011Artikel 2 Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien (EAG EE)
vom 12.04.2011 BGBl. I S. 619

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 EEWärmeG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 EEWärmeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEWärmeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 EEWärmeG Nachweise *) (vom 27.06.2020)
... Verpflichteten bereits durch einen Verpflichteten erfüllt werden. Im Falle des § 8 müssen die Pflichten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 für die jeweils genutzten Erneuerbaren ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien (EAG EE)
G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 619
Artikel 2 EAG EE Änderung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
... einer Pflicht nach § 3 Absatz 1 bis 4 genutzt wird." 10. In § 8 Absatz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1" durch die Wörter „§ 3 Absatz ...