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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2025
§ 8 - Einwilligungsverwaltungsverordnung (EinwV)
§ 8 Zuständige Stelle
Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist die unabhängige Stelle, die für die Anerkennung von Diensten zur Einwilligungsverwaltung zuständig ist.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/8_EinwV.htm