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§ 8 - Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)
Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 8 Andere Energieerzeugnisse als Gasöle
(1) 1Für andere Energieerzeugnisse als Gasöle, die nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung bedürfen, gelten die §§ 2 bis 7 sinngemäß. 2Werden Energieerzeugnisse trotz des Verzichts auf eine Kennzeichnung (§ 2 Absatz 4 Satz 7 des Gesetzes) gekennzeichnet, sind sie ordnungsgemäß zu kennzeichnen; die §§ 2 bis 7 gelten sinngemäß.
(2) 1Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, dass Heizöladditive der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur abweichend von § 2 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 des Gesetzes nicht gekennzeichnet werden, wenn nach den Umständen eine Verwendung der Additive als Kraftstoff oder zur Herstellung oder Verbesserung von Kraftstoff nicht anzunehmen ist. 2Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen (§ 120 der Abgabenordnung) versehen werden.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung sowie weiterer Verordnungen V. v. 14. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 367 m.W.v. 1. Januar 2024
Frühere Fassungen von § 8 EnergieStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung sowie weiterer Verordnungen vom 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 367 |
aktuell vorher | 10.10.2009 | Artikel 6 Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 05.10.2009 BGBl. I S. 3262 |
aktuell | vor 10.10.2009 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 EnergieStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 EnergieStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnergieStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8a EnergieStV Überprüfung und Erlöschen der Zulassung und der Bewilligung (vom 01.01.2024)
... regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus der Zulassung nach den §§ 4 und 8 und aus der Bewilligung nach § 6 eingehalten werden. Zudem überprüft es ... Die Zulassungen nach § 4 Absatz 1 und 4, die Bewilligung nach § 6 und die Zulassung nach § 8 Absatz 2 erlöschen durch 1. Widerruf, 2. Fristablauf, 3. Verzicht, ...
§ 49 EnergieStV Spülvorgänge und sonstige Vermischungen (vom 01.07.2021)
... der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur, auf deren Kennzeichnung verzichtet worden ist ( § 8 Abs. 2 ), dürfen mit leichtem Heizöl gemischt werden. (4) Ist leichtes Heizöl ...
§ 111 EnergieStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023)
... entgegen § 7 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 8 Abs. 1 , entgegen § 11 Absatz 4, § 15 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 2, Abs. 8, 9 Satz 1, Abs. 10 ... oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 7 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 1 , § 15 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 109 Abs. 5 Satz 2, § 19 Abs. 2 Satz ... oder leichtfertig 1. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 1 , eine Kennzeichnung nicht oder nicht richtig vornimmt, 2. entgegen § 7 Abs. 2 Satz ... oder nicht richtig vornimmt, 2. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 1 , eine Probe nicht oder nicht rechtzeitig untersucht, 3. entgegen § 7 Abs. 4 Satz ... rechtzeitig untersucht, 3. entgegen § 7 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 1 , eine Anlage benutzt oder einen technischen Ablauf anwendet, 4. entgegen § 13 Abs. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Artikel 1 3. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... wird wie folgt geändert: a) Die Zwischenüberschrift nach der Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst: „Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 37 ... vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 84)" ersetzt. 3. Die Zwischenüberschrift nach § 8 wird wie folgt gefasst: „Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 37 ... gefasst: „§ 23a Steueranmeldung Die Steueranmeldungen nach § 8 Absatz 3 und 4 , § 9 Absatz 2, § 9a Absatz 5, § 14 Absatz 7 Satz 1, § 15 Absatz 5, § 16 ...
Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Artikel 6 5. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... beim Hauptzollamt schriftlich zu beantragen." 7. § 8 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Werden Energieerzeugnisse trotz des ...
Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 4 7. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... „Zu den §§ 1 bis 3, 53 bis 53a und 55 des Gesetzes". b) Nach § 8 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 8a Überprüfung und ... Nach § 23 wird die Zwischenüberschrift wie folgt gefasst: „Zu den §§ 8 , 9, 9a, 14, 16, 18c, 22 und 23 des Gesetzes". e) Nach § 23a wird folgende ... Nach § 23a wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt: „Zu den §§ 8 , 9, 9a, 14, 15, 16, 17, 18, 18a, 20, 21, 22, 23, 30, 33, 34, 36, 37, 39, 40, 42, 43 und 44 des ... und 6" durch die Wörter „Die Sätze 6 und 7" ersetzt. 10. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „§ 8a Überprüfung und ... regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus der Zulassung nach den §§ 4 und 8 und aus der Bewilligung nach § 6 eingehalten werden. Zudem überprüft es ... Die Zulassungen nach § 4 Absatz 1 und 4, die Bewilligung nach § 6 und die Zulassung nach § 8 Absatz 2 erlöschen durch 1. Widerruf, 2. Fristablauf, 3. ... Nach § 23 wird die Zwischenüberschrift wie folgt gefasst: „Zu den §§ 8 , 9, 9a, 14, 16, 18c, 22 und 23 des Gesetzes". 19. In § 23a werden die ... Nach § 23a wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt: „Zu den §§ 8 , 9, 9a, 14, 15, 16, 17, 18, 18a, 20, 21, 22, 23, 30, 33, 34, 36, 37, 39, 40, 42, 43 und 44 des ...
Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung sowie weiterer Verordnungen
V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 367
Artikel 3 EnSTransVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... „ACCUTRACE™ PLUS" ersetzt. 4. In § 8 Absatz 1 Satz 2 wird der Klammerzusatz „(§ 2 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes)" durch den ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2763
Artikel 1 2. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... bis 53b und 55 des Gesetzes". b) Die Zwischenüberschrift nach der Angabe zu § 8 und die Angaben zu den §§ 9 bis 11 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: ...
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