(1)
1Das aggregierte Risikogewicht wird auf der Grundlage einer Bonitätsnote bestimmt.
2Die Bonitätsnote beruht auf einer Risikoeinschätzung des CRR-Kreditinstituts durch die Entschädigungseinrichtung auf der Grundlage von Risikokategorien und Risikoindikatoren nach Maßgabe der
§§ 9 und
10 sowie nach Maßgabe der
Anlage 1.
(2) Aus der Bonitätsnote ergibt sich das aggregierte Risikogewicht wie folgt:
Bonitätsnote | 0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9
|
Aggregiertes Risikogewicht | 50 % | 58 % | 68 % | 79 % | 93 % | 108 % | 126% | 147 % | 171 % | 200 %
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(3) Für neu gegründete CRR-Kreditinstitute gilt bis einschließlich der Vollendung des zweiten vollständigen Geschäftsjahres abweichend von den Absätzen 1 und 2 ein aggregiertes Risikogewicht von 108 Prozent.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 15 EntschFinV Vorlage- und Nachweispflichten (vom 01.11.2024) ... Risikoindikatoren und Risikokategorien beziehen, die für die Risikoeinschätzung nach den §§ 8 bis 10 sowie nach der Anlage 1 maßgeblich sind. (5) Die Absätze 2 bis 4 ... nicht für neu gegründete CRR-Kreditinstitute, deren aggregiertes Risikogewicht sich nach § 8 Absatz 3 richtet. (6) Die Pflichten nach Absatz 2 bis 4 bestehen auch nach Erreichen der ...
V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 818
Zweite Verordnung zur Änderung der Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung
V. v. 28.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 337