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§ 8 - Erreichbarkeits-Verordnung (ErrV)

V. v. 28.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 207
Geltung ab 08.08.2023; FNA: 860-2-21 Sozialgesetzbuch

§ 8 Erreichbarkeit von Personen, die Arbeitslosengeld und Bürgergeld beziehen



Sofern die Agentur für Arbeit bei einer Person, die Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld hat, den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs nach § 3 der Erreichbarkeits-Anordnung vom 23. Oktober 1997 (ANBA S. 1685; 1998 S. 1100), die zuletzt durch die Anordnung vom 26. September 2008 (ANBA Nr. 12 S. 5) geändert worden ist, anerkannt hat, so gilt für diese Person auch für den Bezug von Bürgergeld die Zustimmung für die Abwesenheit außerhalb des näheren Bereich als erteilt.