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§ 8 - Europawahlordnung (EuWO)

neugefasst durch B. v. 02.05.1994 BGBl. I S. 957; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 215
Geltung ab 19.08.1988; FNA: 111-5-4 Wahlrecht
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§ 8 Beweglicher Wahlvorstand



Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sollen bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich bewegliche Wahlvorstände gebildet werden. Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirks oder seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern des Wahlvorstandes. Die Gemeindebehörde kann jedoch auch den beweglichen Wahlvorstand eines anderen Wahlbezirks der Gemeinde mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen.



 

Zitierungen von § 8 EuWO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 EuWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EuWO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 EuWO Sonderwahlbezirke
... zusammengefaßt werden. (3) Wird ein Sonderwahlbezirk nicht gebildet, gilt § 8  ...
§ 28 EuWO Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen (vom 11.12.2008)
... Wahlberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand vorgesehen ist (§§ 8 und 55 bis 57), ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen aus der Gemeinde, die ...
§ 55 EuWO Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern und kleineren Alten- oder Pflegeheimen
... die kreisfreie Stadt gültigen Wahlschein besitzen, vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 8 ) wählen. (2) Die Gemeindebehörde vereinbart mit der Leitung der Einrichtung ...
§ 57 EuWO Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten
... Stadt gültigen Wahlschein besitzen, in der Anstalt vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 8 ) wählen. (2) Die Gemeindebehörde vereinbart mit der Leitung der Anstalt die ...