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§ 8 - GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV)

§ 8 Nichtanwendbarkeit von § 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in bestimmten Fällen



§ 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist nicht für Dauergrünland anzuwenden, das

1.
nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes als Ersatzfläche angelegt wurde,

2.
nach § 7 rückumgewandelt wurde,

3.
auf Grund der Vorschriften über die Erhaltung des Dauergrünlands bei der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden zur Durchführung von Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als Dauergrünland angelegt oder in Dauergrünland rückumgewandelt wurde und nach diesen Vorschriften als Dauergrünland gilt oder

4.
auf Grund einer Förderung gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes aus Ackerland zu Dauergrünland umgewandelt wurde.

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