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§ 8 - IOP-Governance-Verordnung (GIGV)
V. v. 10.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 279; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 419
Geltung ab 14.09.2024; FNA: 860-5-91 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 14.09.2024; FNA: 860-5-91 Sozialgesetzbuch
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§ 8 Gesetzliche Spezifikationsaufträge an öffentliche Auftraggeber
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Beauftragung eines öffentlichen Auftraggebers im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Erstellung einer Spezifikation von technischen, semantischen und syntaktischen Standards, Profilen, Leitfäden, Informationsmodellen, Referenzarchitekturen und Softwarekomponenten erfolgt durch Aufnahme des Auftraggebers, der Bezeichnung der durch ihn zu erstellenden Spezifikation und der hierfür maßgeblichen Frist in Anlage 2.
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Zitierungen von § 8 GIGV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 GIGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GIGV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 2 GIGV (zu § 8) Liste gesetzlicher Spezifikationsaufträge an öffentliche Auftraggeber (vom 01.01.2025)
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/8_GIGV.htm