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§ 8 - Gerichtskostengesetz (GKG)

neugefasst durch B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 360-7 Kostenrecht
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§ 8 Strafsachen, Bußgeldsachen



1In Strafsachen werden die Kosten, die dem verurteilten Beschuldigten zur Last fallen, erst mit der Rechtskraft des Urteils fällig. 2Dies gilt in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.



 

Zitierungen von § 8 GKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 GKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften
G. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2182
Artikel 4 KapMuGRG Änderung des Gerichtskostengesetzes
... „einem Monat" und die Angabe „§ 7" durch die Angabe „§ 8 " ersetzt. bb) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aaa) In Satz ... „einem Monat" und die Angabe „§ 7" durch die Angabe „§ 8 " ...

Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
Artikel 6 2. KapMuGRG Änderung des Gerichtskostengesetzes
... durch die Angabe „§ 13" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „ § 8 " durch die Angabe „§ 10" ersetzt. 4. Anlage 1 (Kostenverzeichnis) ...