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§ 8 - Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 361-6 Kostenrecht
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Geltung ab 01.08.2013; FNA: 361-6 Kostenrecht
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§ 8 Fälligkeit der Kosten in Verfahren mit Jahresgebühren
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
1In Betreuungssachen und betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen werden die Jahresgebühren 11101, 11102 und 11104 des Kostenverzeichnisses, in Nachlasssachen die Jahresgebühr 12311 des Kostenverzeichnisses erstmals bei Anordnung und später jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres fällig. 2In diesen Fällen werden Auslagen sofort nach ihrer Entstehung fällig.
Zitierungen von § 8 GNotKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 GNotKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GNotKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 10 DiRUG Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
... wurden, zum Abruf." 5. In § 85 Absatz 2 werden nach der Angabe „ §§ 8 " ein Komma und die Angabe „16b" eingefügt. 6. § 121 wird wie ... b) In Vorbemerkung 2.1 Absatz 1 werden nach der Angabe „ §§ 8 " ein Komma und die Angabe „16b" eingefügt. c) In Vorbemerkung ...
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