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§ 8 - Gasgerätedurchführungsgesetz (GasgeräteDG)

Artikel 1 G. v. 18.04.2019 BGBl. I S. 473 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 30 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 26.04.2019; FNA: 8053-10 Sonstige Vorschriften
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§ 8 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 99) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe a, oder entgegen Artikel 9 Absatz 8 die technischen Unterlagen nach Anhang III Nummer 1.3.1 Buchstabe c, eine EU-Konformitätserklärung oder eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,

2.
entgegen Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 1 nicht gewährleistet, dass ein Gerät oder eine Ausrüstung eine dort genannte Nummer oder ein anderes Kennzeichen und eine dort genannte Aufschrift trägt,

3.
entgegen Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 2 nicht gewährleistet, dass eine dort genannte Information auf der Verpackung oder in einem dort genannten Dokument angegeben ist,

4.
entgegen Artikel 7 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder 3 oder Unterabsatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder 3 oder entgegen Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Unterabsatz 2 Satz 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise beim Inverkehrbringen macht,

5.
entgegen Artikel 7 Absatz 7 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes oder Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes nicht gewährleistet oder nicht sicherstellt, dass dem Gerät die Gebrauchsanleitung und eine dort genannte Sicherheitsinformation in deutscher Sprache beigefügt sind,

6.
entgegen Artikel 7 Absatz 7 Unterabsatz 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes oder Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes nicht gewährleistet oder nicht sicherstellt, dass der Ausrüstung eine dort genannte Abschrift der EU-Konformitätserklärung in deutscher Sprache beigefügt ist,

7.
entgegen Artikel 7 Absatz 8 Satz 1 oder Artikel 9 Absatz 7 Satz 1 eine dort genannte Korrekturmaßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift,

8.
entgegen Artikel 7 Absatz 8 Satz 2 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

9.
entgegen Artikel 7 Absatz 9 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe b, entgegen Artikel 9 Absatz 9 Satz 1 oder Artikel 10 Absatz 5 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

10.
entgegen Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Unterabsatz 2 Satz 1 nicht gewährleistet oder nicht dafür sorgt, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wird,

11.
entgegen Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 nicht gewährleistet, dass der Hersteller die technischen Unterlagen nach Anhang III Nummer 1.3.1 Buchstabe c erstellt hat, dass ein Gerät mit der CE-Kennzeichnung nach Artikel 16 versehen ist, dass dem Gerät eine Gebrauchsanleitung und eine dort genannte Sicherheitsinformation beigefügt sind oder dass der Hersteller eine dort genannte Anforderung erfüllt,

12.
entgegen Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Satz 1 ein Gerät oder eine Ausrüstung in Verkehr bringt,

13.
entgegen Artikel 9 Absatz 5 oder Artikel 10 Absatz 3 nicht gewährleistet oder nicht dafür sorgt, dass eine Lagerungs- oder Transportbedingung die Übereinstimmung des Geräts oder der Ausrüstung mit einer dort genannten wesentlichen Anforderung nicht beeinträchtigt,

14.
entgegen Artikel 10 Absatz 4 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Korrekturmaßnahme ergriffen wird,

15.
entgegen Artikel 12 Satz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig nennt,

16.
entgegen Artikel 16 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) eine Kennzeichnung, ein Zeichen oder eine Aufschrift auf einem Gerät oder einer Ausrüstung anbringt,

17.
entgegen Artikel 17 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, jeweils in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2, die CE-Kennzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,

18.
einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 37 Absatz 4 Unterabsatz 1 oder Artikel 40 Absatz 2 zuwiderhandelt oder

19.
entgegen Artikel 39 Absatz 2 nicht gewährleistet, dass sich eine Korrekturmaßnahme auf sämtliche betroffene Geräte oder Ausrüstungen erstreckt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7, 12, 14, 18 und 19 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.



 

Zitierungen von § 8 GasgeräteDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 GasgeräteDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GasgeräteDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 GasgeräteDG Strafvorschriften
... Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 8 Absatz 1 Nummer 7, 12, 14, 18 oder 19 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche ...