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§ 8 - Geflügel-Salmonellen-Verordnung (GflSalmoV)

neugefasst durch B. v. 18.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 381
Geltung ab 16.04.2009, abweichend siehe § 38; FNA: 7831-1-54-6 Tierseuchenbekämpfung
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§ 8 Betriebseigene Kontrollen, sonstige Mitteilungspflichten



(1) 1Zur Erfüllung seiner Probenahme- und Untersuchungspflicht nach Anhang II Buchstabe B Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hat der Unternehmer eines Hühnerzuchtbetriebes sicherzustellen, dass

1.
im Falle der Aufzucht von Eintagsküken, die als Elterntiere gehalten werden sollen,

a)
Mekoniumproben von mindestens 300 Eintagsküken aus mindestens drei verschiedenen Transportbehältnissen einer Lieferung entnommen und nach Maßgabe der Nummern 3.1.4 und 3.2 bis 3.4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 in einer Untersuchungseinrichtung untersucht werden oder

b)
jeweils 10 Gramm Kükeneinlegepapier mit Kotverschmutzungen aus 25 verschiedenen Kükenbehältnissen entnommen und in einer Untersuchungseinrichtung zerkleinert werden, von der zerkleinerten Menge eine Probe von 25 Gramm hergestellt und diese Probe nach Maßgabe der Nummern 3.1.2 und 3.2 bis 3.4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 in einer Untersuchungseinrichtung untersucht wird,

2.
die Herden seines Hühnerzuchtbetriebes nach Maßgabe der Nummern 2 und 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010

a)
untersucht werden, wenn die Tiere der Herde vier Wochen alt sind und

b)
erneut untersucht werden 14 Tage bevor die Tiere der Herde in die erste Legephase eintreten.

2Sind im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b weniger als 25 Kükenbehältnisse vorhanden, so sind Proben aus allen Behältnissen zu entnehmen.

(2) 1Der Unternehmer eines Hühnerzuchtbetriebes hat ferner sicherzustellen, dass während der Legephase Proben nach Maßgabe

1.
des Buchstaben B Nummer 1 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 genommen und untersucht,

2.
der Nummern 2.1.1 und 2.2.2.1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 im Haltungsbetrieb genommen und

3.
der Nummern 3.1.3, 3.1.4 und 3.2 bis 3.4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 untersucht

werden. 2Eine Probenahme und Untersuchung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit eine amtliche Untersuchung nach § 9 durchgeführt wird.

(3) Der Unternehmer eines Hühnerzuchtbetriebes hat

1.
sicherzustellen, dass ihm die Untersuchungseinrichtung das Ergebnis einer Untersuchung nach den Absätzen 1 und 2 unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitteilt,

2.
der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle die Ergebnisse der Untersuchungen nach Nummer 1 unter Angabe

a)
des beprobten Betriebes einschließlich der Betriebs- und, soweit vorhanden, der Stallnummer,

b)
der Betriebsgröße,

c)
des Monats der Probenahme,

d)
der Anzahl der befallenen und der nicht befallenen Herden und

e)
die jeweils isolierten Salmonellen der Kategorie 1 oder 2

bei positiven Befunden unverzüglich, bei negativen Befunden spätestens 14 Tage nach Zugang der Ergebnisse der jeweiligen Untersuchung mitzuteilen,

3.
die Protokolle über die Probenahme und die Ergebnisse der Untersuchungen nach Nummer 1 drei Jahre lang, gerechnet vom Datum des Zugangs der Mitteilung der Untersuchungsergebnisse, aufzubewahren.

(4) Der Unternehmer eines Hühnerzuchtbetriebes hat der zuständigen Behörde ferner die durchgeführten Impfungen unter Angabe

1.
des Impfdatums,

2.
der Anzahl der geimpften Tiere und Herden und

3.
der verwendeten Impfstoffe

spätestens 30 Tage nach Abschluss der Impfung mitzuteilen.





 

Frühere Fassungen von § 8 GflSalmoV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.11.2023Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung
vom 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 306
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 138 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626
aktuell vorher 25.01.2014Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Hühner-Salmonellen-Verordnung
vom 17.01.2014 BGBl. I S. 50
aktuellvor 25.01.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 GflSalmoV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 GflSalmoV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GflSalmoV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 GflSalmoV Begriffsbestimmungen (vom 17.11.2023)
... wenn die Feststellung ihres Auftretens 1. durch betriebseigene Kontrollen nach den §§ 8 , 13, 18, 22, 26 oder § 30, 2. durch amtliche Untersuchungen nach den §§ ...
§ 13 GflSalmoV Betriebseigene Kontrollen (vom 17.11.2023)
... soweit eine amtliche Untersuchung nach § 14 durchgeführt wird. (2) § 8 Absatz 3 und 4 gilt für die Untersuchungen nach Absatz 1 ...
§ 18 GflSalmoV Betriebseigene Kontrollen (vom 17.11.2023)
... drei Jahre lang, gerechnet vom Datum der jeweiligen Aufzeichnung, aufzubewahren. (2) § 8 Absatz 3 gilt für die Untersuchungen nach Absatz 1 ...
§ 22 GflSalmoV Betriebseigene Kontrollen (vom 17.11.2023)
... drei Jahre lang, gerechnet vom Datum der jeweiligen Aufzeichnung, aufzubewahren. (2) § 8 Absatz 3 gilt für Untersuchungen nach Absatz 1 ...
§ 26 GflSalmoV Betriebseigene Kontrollen (vom 17.11.2023)
... 1 und 2 nach dem Stand der Wissenschaft und Technik durchgeführt wird. (3) § 8 Absatz 3 gilt für die Untersuchungen nach Absatz 1 ...
§ 30 GflSalmoV Betriebseigene Kontrollen (vom 17.11.2023)
... der Kategorie 1 nach dem Stand von Wissenschaft und Technik durchgeführt wird. (3) § 8 Absatz 3 gilt für Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 ...
§ 34 GflSalmoV Maßregeln bei Salmonella Gallinarum Pullorum (vom 17.11.2023)
... Die zuständige Behörde kann Maßregeln nach den §§ 8 bis 11 für einen Geflügel haltenden Betrieb anordnen, wenn in diesem Salmonella ...
§ 36 GflSalmoV Ordnungswidrigkeiten (vom 17.11.2023)
... oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2, § 7 Absatz 1 Satz 4, § 8 Absatz 3 Nummer 3 , auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2 oder § 26 Absatz 3, entgegen § 12 Absatz 1 ... nach § 3 Satz 1 oder § 34 Absatz 1 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 4 oder § 8 Absatz 3 Nummer 2 , auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2, § 18 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 26 ... lässt und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt, 6. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2, entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1, § 13 Absatz 1 Satz 1, auch ... 6. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 , § 13 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1, ... zerkleinert, hergestellt, transportiert, behandelt oder untersucht wird, 7. entgegen § 8 Absatz 3 Nummer 1 , auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2, § 18 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 26 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Hühner-Salmonellen-Verordnung
V. v. 17.01.2014 BGBl. I S. 50
Artikel 1 1. HühnSalmVÄndV
... 5, auch in Verbindung mit Absatz 6, für eine Putenbrüterei." 9. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ... 1 nach dem Stand von Wissenschaft und Technik durchgeführt wird. (3) § 8 Absatz 3 Nummer 1 und 3 gilt für Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 ... 2 Absatz 2 Satz 2, § 7 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 8 Nummer 1, § 8 Absatz 3 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 2 oder § 30 Absatz 3, entgegen ... nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, 2. entgegen § 4 oder § 8 Absatz 3 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 2, § 20 Absatz 2 oder § 25 ... und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt, 5. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1, § 14 ... 5. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, entgegen § 20 ... hergestellt, transportiert, behandelt oder untersucht wird, 6. entgegen § 8 Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 2, § 20 Absatz 2, § 25 Absatz ...

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 138 SchriftVG Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung
...  In § 8 Absatz 3 Nummer 1 der Geflügel-Salmonellen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 2014 (BGBl. I S. 58), die zuletzt durch Artikel 8 ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung
V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 306
Artikel 1 2. GflSalmoVÄndV Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung
... 2 Hühnerzuchtbetriebe Betriebseigene Kontrollen, sonstige Mitteilungspflichten § 8 Amtliche Untersuchung § 9 Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen ... wenn die Feststellung ihres Auftretens 1. durch betriebseigene Kontrollen nach den §§ 8 , 13, 18, 22, 26 oder § 30, 2. durch amtliche Untersuchungen nach den ... Hühnerzuchtbetrieb oder in einer Hühnerbrüterei entsprechend." 8. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 und 4 wird jeweils das ... gefasst: „(1) Die zuständige Behörde kann Maßregeln nach den §§ 8 bis 11 für einen Geflügel haltenden Betrieb anordnen, wenn in diesem Salmonella ...