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§ 8 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst (HADVDV)
Artikel 4 V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92, S. 40
Geltung ab 25.03.2025; FNA: 2030-8-6-3 Beamte
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Geltung ab 25.03.2025; FNA: 2030-8-6-3 Beamte
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§ 8 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens
(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere die kognitiven Fähigkeiten geprüft.
(2) 1Der schriftliche Teil besteht aus einem oder einer Kombination der folgenden Auswahlinstrumente:
- 1.
- eignungsdiagnostische Testverfahren,
- 2.
- allgemeine und fachspezifische Kenntnis- und Wissenstests,
- 3.
- Tests zu berufsbezogenen Persönlichkeitsmerkmalen,
- 4.
- Sprachprüfungen in der englischen und einer weiteren Sprache eines vom Auswärtigen Amt festgelegten Sprachenkanons und
- 5.
- Aufsätze zu aktuellen Fragestellungen.
(3) Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die nach der Bewertungs- und Gewichtungssystematik festgelegten Mindestpunktzahl für jeden Abschnitt erreicht hat oder, soweit vorgesehen, die Unterschreitung einer Mindestpunktzahl ausgleichen konnte.
(4) Auf der Grundlage der Bewertungs- und Gewichtungssystematik wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber gebildet, die den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden haben.
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