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§ 8 - Hämophilieregister-Verordnung (DHRV)
V. v. 21.05.2019 BGBl. I S. 744 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1202
Geltung ab 01.08.2019; FNA: 2121-52-3 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 01.08.2019; FNA: 2121-52-3 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 8 Beratungen, Beschlussfassungen
§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Beschlüsse werden in der Regel im Rahmen der Sitzungen des Lenkungsausschusses nach mündlicher Beratung gefasst.
(2) Stellungnahmen von Mitgliedern, die nicht an der Sitzung teilnehmen, werden von der Geschäftsstelle nach § 18 in die Beratungen eingebracht, wenn sie ihr vor Sitzungsbeginn schriftlich oder elektronisch zugegangen sind.
(3) Stimmberechtigt sind die Mitglieder.
(4) Der Lenkungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder zu einer Sitzung eingeladen worden sind und mindestens sechs Mitglieder bei dieser Sitzung anwesend sind.
(5) 1Der Lenkungsausschuss fasst seine Beschlüsse einstimmig. 2Ist nach zweimaliger Abstimmung keine Einstimmigkeit erzielt worden, so wird der Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Lenkungsausschusses gefasst. 3Bei Stimmengleichheit bei der dritten Abstimmung entscheidet die Stimme des Vorsitzes. 4Beschlüsse werden von der Geschäftsstelle schriftlich niedergelegt und vom Vorsitz unterzeichnet.
(6) 1Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn
- 1.
- sie einen Antrag auf Datenverarbeitung durch Dritte nach § 25 betreffen,
- 2.
- sie die Bildung einer Arbeitsgruppe betreffen,
- 3.
- sie die Hinzuziehung eines Sachverständigen betreffen oder
- 4.
- eine besondere Dringlichkeit für eine Beschlussfassung vorliegt.
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Zitierungen von § 8 DHRV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 DHRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DHRV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 DHRV Datenverarbeitung durch Dritte (vom 16.08.2019)
... unterbreitet dem Paul-Ehrlich-Institut einen Entscheidungsvorschlag durch Beschluss nach § 8 . Bei nicht vollständiger Befürwortung des Antrags und bei dessen Ablehnung ist ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
G. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1202, 2020 I S. 318; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530; 2022 BGBl. I S. 1385
Artikel 7a AMVSÄndG Änderung der Hämophilieregister-Verordnung
... unterbreitet dem Paul-Ehrlich-Institut einen Entscheidungsvorschlag durch Beschluss nach § 8 . Bei nicht vollständiger Befürwortung des Antrags und bei dessen Ablehnung ist der ...
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