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§ 8 - IT-Beratung-Fortbildungsprüfungsverordnung (ITBFPrV)
Artikel 3 V. v. 24.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 296, S. 18
Geltung ab 01.11.2024; FNA: 806-22-6-86 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.11.2024; FNA: 806-22-6-86 Berufliche Bildung
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§ 8 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 8 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) 1In der schriftlichen Prüfung sind die beiden Prüfungsleistungen nach § 6 Absatz 2 jeweils einzeln zu bewerten. 2Sind in jeder Prüfungsleistung mindestens 50 Punkte erreicht worden, wird aus den einzelnen Bewertungen als Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel berechnet.
(3) 1In der mündlichen Prüfung sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten:
- 1.
- die Präsentation nach § 7 Absatz 2 und
- 2.
- das Fachgespräch nach § 7 Absatz 3.
- 1.
- die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel,
- 2.
- die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln.
Zitierungen von § 8 ITBFPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 ITBFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ITBFPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 ITBFPrV Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
... auf eine ganze Zahl zu runden: 1. die Bewertung der schriftlichen Prüfung nach § 8 Absatz 2 , 2. die Bewertung der mündlichen Prüfung nach § 8 Absatz 3. ... nach § 8 Absatz 2, 2. die Bewertung der mündlichen Prüfung nach § 8 Absatz 3 . (3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das ...
§ 10 ITBFPrV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
... befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 8 und 9 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile ... Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 9 Absatz 3 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis ...
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