Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 8 - Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)

Artikel 8 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. Dezember 2024 KStG § 1a, § 5, § 8b, § 15, § 27, § 29, § 31, § 32, § 34

Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „durch Datenfernübertragung" durch die Wörter „über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch" ersetzt.

2.
§ 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden die Wörter „die Niedersächsische Gesellschaft für öffentliche Finanzierungen mit beschränkter Haftung," gestrichen.

b)
In Nummer 10 Satz 3 wird die Angabe „Nummer 20a" durch die Angabe „Nummer 20b" ersetzt.

3.
In § 8b Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „zugerechnet" die Wörter „; dies gilt auch für Wertpapierpensionsgeschäfte im Sinne des § 340b Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs" eingefügt.

4.
§ 15 Satz 1 Nummer 2a wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2 bis 4" durch die Angabe „Absatz 2 bis 4a" ersetzt.

b)
In Satz 5 wird nach den Wörtern „§ 20 Absatz 1 Satz 4" die Angabe „oder Satz 5" eingefügt.

5.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden nach den Wörtern „unbeschränkte Steuerpflicht" die Wörter „mit Ausnahme der Anwendungsfälle des § 29" eingefügt.

bb)
Satz 5 wird aufgehoben.

b)
Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

„In den Fällen des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 sind die Sätze 1 und 2 auf das steuerliche Einlagekonto jeder vermittelnden, unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft entsprechend anzuwenden."

6.
§ 29 Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben.

7.
In § 31 Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „durch Datenfernübertragung" durch die Wörter „über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch" ersetzt.

8.
In § 32 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „des § 44 Abs. 2 und § 44a Abs. 8" durch die Wörter „des § 44 Absatz 2, § 44a Absatz 8, § 45a Absatz 2a und der §§ 45b und 45c" ersetzt.

9.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „Veranlagungszeitraum 2024" durch die Angabe „Veranlagungszeitraum 2025" ersetzt.

b)
Nach Absatz 5 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

§ 8b Absatz 4 Satz 3 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist auf alle offenen Fälle anzuwenden."

c)
Dem Absatz 6g wird folgender Satz angefügt:

§ 15 Satz 1 Nummer 2a Satz 5 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist auf alle offenen Fälle anzuwenden."

d)
Absatz 6e Satz 5 wird wie folgt gefasst:

§ 14 Absatz 4 sowie § 27 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050) und § 27 Absatz 6 Satz 3 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) sind erstmals auf Minder- und Mehrabführungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 erfolgen."

e)
In Absatz 11 wird die anzuwendende Fassung von § 36 wie folgt geändert:

aa)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) nach Anwendung des Absatzes 2 negativ, sind diese Teilbeträge zunächst untereinander und danach vorbehaltlich des Satzes 2 mit den mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbeträgen in der Reihenfolge zu verrechnen, in der ihre Belastung zunimmt. In Höhe eines positiven Bestands des Teilbetrags des § 30 Absatz 2 Nummer 4 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) unterbleibt eine Verrechnung eines sich nach Satz 1 ergebenden Negativbetrags mit den mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbeträgen."

bb)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Ist einer der belasteten Teilbeträge negativ, mindert dieser vorrangig den nach Anwendung des Absatzes 5 verbleibenden positiven Teilbetrag im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034); ein darüber hinausgehender Negativbetrag mindert den positiven zusammengefassten Teilbetrag nach Absatz 5 Satz 1. Ein nach Anwendung des Satzes 1 verbleibender negativer belasteter Teilbetrag ist vorbehaltlich des Satzes 3 mit den positiven belasteten Teilbeträgen in der Reihenfolge zu verrechnen, in der ihre Belastung zunimmt. Die Verrechnung nach Satz 2 unterbleibt bis zur Höhe eines positiven Bestands des Teilbetrags des § 30 Absatz 2 Nummer 4 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) nach Anwendung des Absatzes 2 abzüglich des Betrags, um den sich der Verrechnungsbetrag in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 vermindert hat."

cc)
Absatz 6a wird aufgehoben.

f)
Absatz 14 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 38 und 40 in der am 27. Dezember 2007 geltenden Fassung sowie § 10 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) sind auf Antrag weiter anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 8 JStG 2024

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 JStG 2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JStG 2024 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Körperschaftsteuergesetz (KStG)
neugefasst durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4144; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
§ 34 KStG Schlussvorschriften (vom 06.12.2024)
... den Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden. § 8b Absatz 4 Satz 3 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387 ) ist auf alle offenen Fälle anzuwenden. Die Steuerbefreiung nach § 5 Absatz 1 ... des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050) und § 27 Absatz 6 Satz 3 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387 ) sind erstmals auf Minder- und Mehrabführungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 ... dem 12. Dezember 2019 erfolgt ist. § 15 Satz 1 Nummer 2a Satz 5 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387 ) ist auf alle offenen Fälle anzuwenden. (7) § 19 in der am 31. Juli 2014 ...