- 1.
- den Namen,
- 2.
- die Adresse,
- 3.
- die Zuordnung zu einem Hauptenergieträger und
- 4.
- die Nettonennleistung.
2Bereits endgültig nach
§ 13b Absatz 3 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes stillgelegte Erzeugungsanlagen sind von der Erhebung ausgenommen.
(2)
1Soweit für Steinkohleanlagen eine Korrektur oder Ergänzung der zugrunde gelegten Angaben nach Absatz 1 erforderlich ist, muss der Anlagenbetreiber, der dem Monitoring nach
§ 35 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes unterliegt, die Angaben sowie die entsprechenden Unterlagen, aus denen sich der Korrekturbedarf oder die Ergänzung ergibt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Veröffentlichung der Angaben nach Absatz 1 an die Bundesnetzagentur übermitteln.
2Anlagenbetreiber, die nicht vom Monitoring nach
§ 35 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes erfasst sind, müssen die Daten nach Absatz 1 nach Aufforderung durch die Bundesnetzagentur unmittelbar oder ohne Aufforderung innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Veröffentlichung der Angaben nach Absatz 1 an die Bundesnetzagentur übermitteln.
3Die Angaben nach den Sätzen 1 und 2 sind verbindlich, vorbehaltlich der wirksamen Zuordnung zu Dampfsammelschienenblöcken nach
§ 13.