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§ 8 - Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG)

Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2513 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 235
Geltung ab 18.12.2019; FNA: 2129-64 Umweltschutz
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§ 8 Vorgehen bei Überschreitung der Jahresemissionsgesamtmengen



(1) 1Weisen die Projektionsdaten nach § 5a nach Feststellung des Expertenrats für Klimafragen nach § 12 Absatz 1 in zwei aufeinanderfolgenden Jahren aus, dass bei aggregierter Betrachtung aller Sektoren die Summe der Treibhausgasemissionen in den Jahren 2021 bis einschließlich 2030 die Summe der Jahresemissionsgesamtmengen nach Anlage 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 für diese Jahre überschreitet, so beschließt die Bundesregierung Maßnahmen, die die Einhaltung der Summe der Jahresemissionsgesamtmengen für diese Jahre sicherstellen; dies gilt bis einschließlich zum Jahr 2029. 2Eine Nachsteuerung findet nicht statt, wenn die Bundesregierung in demselben Jahr, in dem die wiederholte Überschreitung nach Satz 1 festgestellt wurde, oder in dem vorangehenden Jahr bereits einen Beschluss gefasst hat, der die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt.

(2) 1Zur Vorbereitung des Beschlusses der Bundesregierung legen alle zuständigen Bundesministerien, insbesondere diejenigen, in deren Zuständigkeitsbereich die Sektoren liegen, die zur Überschreitung beitragen, innerhalb von drei Monaten nach der Vorlage der Bewertung der Projektionsdaten durch den Expertenrat für Klimafragen Vorschläge für Maßnahmen in den jeweiligen ihrer Verantwortlichkeit unterfallenden Sektoren vor. 2Die Vorschläge können auch sektorübergreifende Maßnahmen enthalten. 3Die Bundesregierung berät über die zu ergreifenden Maßnahmen in den betroffenen Sektoren oder in anderen Sektoren oder über sektorübergreifende Maßnahmen und beschließt diese schnellstmöglich, spätestens innerhalb desselben Kalenderjahres. 4Dabei kann sie die bestehenden Spielräume der Europäischen Klimaschutzverordnung berücksichtigen und die Jahresemissionsmengen der Sektoren durch eine Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 4 ändern. 5Vor Erstellung der Beschlussvorlage über die Maßnahmen sind dem Expertenrat für Klimafragen die den Maßnahmen zugrunde gelegten Annahmen zur Treibhausgasreduktion zur Prüfung zu übermitteln. 6Das Prüfungsergebnis wird der Beschlussvorlage beigefügt.

(3) Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag über die beschlossenen Maßnahmen.

(4) 1Weisen die Projektionsdaten nach § 5a nach Feststellung des Expertenrats für Klimafragen nach § 12 Absatz 1 in zwei aufeinanderfolgenden Jahren aus, dass bei aggregierter Betrachtung aller Sektoren die Summe der Treibhausgasemissionen in den Jahren 2031 bis einschließlich 2040 die Summe der Jahresemissionsgesamtmengen nach § 4 Absatz 4 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 für diese Jahre überschreitet, so beschließt die Bundesregierung ab dem Jahr 2030 Maßnahmen, die die Einhaltung der Summe der Jahresemissionsgesamtmengen für die Jahre 2031 bis 2040 sicherstellen. 2Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 8 KSG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.07.2024Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes
vom 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 235

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 KSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 KSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 KSG Begriffsbestimmungen (vom 17.07.2024)
... und Forstwirtschaft; für diesen Sektor sind § 3 Absatz 1 und die §§ 4, 7 und 8 nicht anzuwenden. 9. Netto-Treibhausgasneutralität: das Gleichgewicht zwischen den ...
§ 4 KSG Jahresemissionsgesamtmengen, Verordnungsermächtigungen (vom 17.07.2024)
... insbesondere als Grundlage für die Überprüfung nach den §§ 5, 5a, 8 und 10 sowie für das Gesamtminderungsziel nach § 8 Absatz 1, festgelegt. Die ... nach den §§ 5, 5a, 8 und 10 sowie für das Gesamtminderungsziel nach § 8 Absatz 1 , festgelegt. Die Jahresemissionsgesamtmengen für den Zeitraum bis zum Ablauf des ...
§ 5 KSG Monitoring, Jahresemissionsmengen, Verordnungsermächtigungen (vom 17.07.2024)
... ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlage 2a unter Berücksichtigung der Maßnahmen nach § 8 Absatz 2 mit Wirkung zum Beginn des jeweils nächsten Kalenderjahres entsprechend anzupassen.  ...
§ 9 KSG Klimaschutzprogramme (vom 17.07.2024)
... 3a und 3b ergreifen wird. Beschließt die Bundesregierung Maßnahmen nach § 8 oder einen Plan für Abhilfemaßnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 der Europäischen ...
§ 10 KSG Berichterstattung (vom 17.07.2024)
... den Stand der Umsetzung der Klimaschutzprogramme nach § 9 und der Maßnahmen nach § 8 , eine Prognose der zu erwartenden Treibhausgasminderungswirkungen sowie den Stand der Umsetzung ...
§ 12 KSG Aufgaben des Expertenrats für Klimafragen (vom 17.07.2024)
... Erstellung der Beschlussvorlage für die Bundesregierung über die Maßnahmen nach § 8 Absatz 2 prüft der Expertenrat für Klimafragen die den Maßnahmen zugrunde gelegten Annahmen ... Bundesregierung berücksichtigt diese bei der Entscheidung über Maßnahmen nach den §§ 8 und 9. (6) Alle öffentlichen Stellen des Bundes im Sinne des § 2 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes
G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 235
Artikel 1 2. KSGÄndG
...  § 5a Projektionsdaten". c) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Vorgehen bei Überschreitung der ... c) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst: „ § 8 Vorgehen bei Überschreitung der Jahresemissionsgesamtmengen". d) Nach der ... insbesondere als Grundlage für die Überprüfung nach den §§ 5, 5a, 8 und 10 sowie für das Gesamtminderungsziel nach § 8 Absatz 1, festgelegt. Die ... nach den §§ 5, 5a, 8 und 10 sowie für das Gesamtminderungsziel nach § 8 Absatz 1 , festgelegt. Die Jahresemissionsgesamtmengen für den Zeitraum bis zum Ablauf des Jahres 2030 ... ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlage 2a unter Berücksichtigung der Maßnahmen nach § 8 Absatz 2 mit Wirkung zum Beginn des jeweils nächsten Kalenderjahres entsprechend anzupassen." ... nach Artikel 8 Absatz 3 der Europäischen Klimaschutzverordnung." 10. § 8 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ... §§ 3a und 3b ergreifen wird. Beschließt die Bundesregierung Maßnahmen nach § 8 oder einen Plan für Abhilfemaßnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 der Europäischen ... den Stand der Umsetzung der Klimaschutzprogramme nach § 9 und der Maßnahmen nach § 8 , eine Prognose der zu erwartenden Treibhausgasminderungswirkungen sowie den Stand der Umsetzung ... Bundesregierung berücksichtigt diese bei der Entscheidung über Maßnahmen nach den §§ 8 und 9." e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. f) Folgender Absatz ...