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§ 8 - Mobilitätsdatenverordnung (MDV)
V. v. 20.10.2021 BGBl. I S. 4728 (Nr. 75); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.07.2022 BGBl. I S. 1039
Geltung ab 27.10.2021; FNA: 9240-1-18 Personenbeförderung
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Geltung ab 27.10.2021; FNA: 9240-1-18 Personenbeförderung
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§ 8 Vorgaben zur technischen Ausgestaltung
(1) 1Der Betreiber des Nationalen Zugangspunktes kann die technische Ausgestaltung der Datenbereitstellung sowie der Datenweitergabe nach Anhörung der Beteiligten und Branchenverbände näher bestimmen. 2Im Hinblick auf die IT-Sicherheit sind dabei die Vorgaben und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu berücksichtigen.
(2) 1Erfolgt die elektronische Datenbereitstellung nach § 3a Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes über Systeme, die in den Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden einzeln oder in einem gemeinsamen Systemverbund betrieben werden, bestimmen diese die technische Ausgestaltung der elektronischen Datenbereitstellung gegenüber dem Unternehmer oder dem Vermittler. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Systeme der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände müssen jederzeit gewährleisten, dass eine Datenweitergabe an den Nationalen Zugangspunkt auch in Echtzeit möglich ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Mobilitätsdatenverordnung V. v. 1. Juli 2022 BGBl. I S. 1039 m.W.v. 7. Juli 2022
Frühere Fassungen von § 8 MDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 07.07.2022 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Mobilitätsdatenverordnung vom 01.07.2022 BGBl. I S. 1039 |
aktuell vorher | 20.01.2022 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Mobilitätsdatenverordnung vom 06.01.2022 BGBl. I S. 21 |
aktuell | vor 20.01.2022 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 MDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 MDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 MDV Datenweitergabe
... Zugang nach Satz 1 erfolgt diskriminierungsfrei über eine vom Nationalen Zugangspunkt nach § 8 angebotene Standardschnittstelle, die einen dauerhaften elektronischen Abruf ermöglicht. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Mobilitätsdatenverordnung
V. v. 06.01.2022 BGBl. I S. 21
Artikel 1 1. MDVÄndV
... 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a" ersetzt. 4. § 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Erfolgt die elektronische Datenbereitstellung nach ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Mobilitätsdatenverordnung
V. v. 01.07.2022 BGBl. I S. 1039
Artikel 1 2. MDVÄndV
... 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1, Nummer 2, Satz 2 und 3, Absatz 4 Satz 1 und § 8 Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a" ...
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