Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben

§ 8 - Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz-Gebührenverordnung (MPDGGebV)

Artikel 5 V. v. 21.04.2021 BGBl. I S. 833, 837 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 29.06.2021 BGBl. I S. 2246
Geltung ab 26.05.2021 bis 01.10.2021; FNA: 7102-52-2 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
| |

§ 8 Sonstige Gebühren



1Die Gebühr beträgt für

1.
wissenschaftliche Stellungnahmen und Gutachten 200 bis 1.000 Euro,

2.
nicht einfache schriftliche Auskünfte 100 bis 500 Euro,

3.
Bescheinigungen 30 Euro.

2Der Antragsteller ist auf die Gebührenpflicht nach Satz 1 hinzuweisen.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 8 MPDGGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 MPDGGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MPDGGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 MPDGGebV Gebührenerhöhung und -ermäßigung
... individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach den §§ 2 bis 7 und 8 Satz 1 Nummer 1 und 2 im Einzelfall einen außergewöhnlich niedrigen Aufwand, so kann die Gebühr bis auf ...